2.10.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 330/12
Klage, eingereicht am 31. Juli 2017 — Wilhelm Sihn jr./EUIPO — in-edit (Camele’on)
(Rechtssache T-472/17)
(2017/C 330/15)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Wilhelm Sihn jr. GmbH & Co. KG (Niefern-Öschelbronn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Twelmeier)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: in-edit S.à.r.l. (Bad-Mondorf, Luxemburg)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „Camele’on“ — Anmeldung Nr. 13 317 714.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. Mai 2017 in der Sache R 570/2016-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
—
dem EUIPO seine eigenen Kosten sowie die der Wilhelm Sihn jr. GmbH & Co. KG entstandenen Kosten aufzuerlegen;
—
die in-edit S.à.r.l. im Fall ihres Beitritts zum Verfahren zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.
Angeführter Klagegrund
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.