25.9.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 318/17
Klage, eingereicht am 2. August 2017 — Rogesa/Kommission
(Rechtssache T-475/17)
(2017/C 318/23)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Rogesa Roheisengesellschaft Saar mbH (Dillingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Altenschmidt und A. Sitzer)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den ablehnenden Beschluss der Kommission vom 20. Juni 2017, hilfsweise vom 11. Juli 2017, über den Zweitantrag der Klägerin vom 29. Mai 2017 (Az. GestDem Nr. 2017/1788) für nichtig zu erklären, sowie
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Zugang zu den Dokumenten wären erfüllt
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Die Klägerin trägt vor, dass die angegriffene Entscheidung gegen Art. 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 (1) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 (2) verstoße, da sie einen Anspruch auf Zugang zu den von ihr angefragten Dokumenten habe.
2.
Zweiter Klagegrund: Es lägen keine Ausschlussgründe nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vor
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Die Klägerin macht geltend, dass die angeforderten Dokumente keine geschäftssensiblen Daten im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 beinhalten würden und dass jedenfalls ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der Dokumente gegeben sei.
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Die Klägerin macht ferner geltend, dass auch der Verweigerungsgrund nach Art. 4 Abs. 2, zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, wonach der Zugang zu einem Dokument verweigert werden kann, wenn durch dessen Verbreitung der Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung beeinträchtigt werden würde, nicht greife, da die bei dem Gerichtshof anhängige Rechtssache C-80/16 (ArcelorMittal Atlantique und Lorraine) durch das Urteil vom 26. Juli 2017 nahezu abgeschlossen sei.
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Die Klägerin rügt weiter, dass die Kommission jedenfalls einen teilweisen Zugang, gegebenenfalls unter Schwärzung von geheim zu haltenden Daten, hätte gewähren müssen. Die Entscheidung der Kommission verstoße damit auch gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Art. 5 Abs. 4 EUV.
3.
Dritter Klagegrund: Verfahrensfehler der Kommission
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Schließlich rügt die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. Trotz zweimaliger Fristverlängerung, zuletzt um unbestimmte Zeit, sei bis zur Klageerhebung keine Entscheidung über den bereits am 29. Mai 2017 gestellten Zweitantrag der Klägerin ergangen. Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 sehe lediglich die Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung der Frist um 15 Arbeitstage und nicht auf unbestimmte Zeit vor.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).