2.10.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 330/13
Klage, eingereicht am 28 Juli 2017 — Comercial Vascongada Recalde/Kommission und SRB
(Rechtssache T-482/17)
(2017/C 330/16)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Comercial Vascongada Recalde, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Rivas Rodríguez)
Beklagte: Europäische Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 7. Juni 2017 (SRB/EES/2017/08) mit der Annahme eines Abwicklungskonzepts für das Unternehmen Banco Popular Español SA und den Beschluss (EU) 2017/1246 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Billigung des Abwicklungskonzepts für die Banco Popular Español, S.A. für nichtig zu erklären;
—
die Beklagten zum Ersatz des Schadens aufgrund des Wertverlusts der Aktien der Banco Popular Español, S.A., die die Comercial Vascongada Recalde, SA., besitzt, zu verurteilen, wobei für die Bemessung des Schadensersatzes der Unterschied zum Wert der Aktien am 6. Juni 2017, d. h. 133 385,04 Euro, zuzüglich der entsprechenden Zinsen heranzuziehen ist.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwei Klagegründe gestützt:
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 Buchst. a und Art. 18 Abs. 4 Buchst c der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (1), da sich die Banco Popular nicht in einer in diesen Bestimmungen beschriebenen Situation des „Ausfalls“ befunden habe.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 10 Abs. 10, Art. 10 Abs. 11 und Art. 21 Abs. [3] Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014, da es Alternativen zur Abwicklung der Banco Popular gegeben habe.
(1) ABl. 2014, L 225, S. 1.