23.10.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 357/19
Klage, eingereicht am 3. August 2017 — UE/Kommission
(Rechtssache T-487/17)
(2017/C 357/24)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: UE (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Rodrigues und Rechtsanwältin A. Tymen)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 4. Oktober 2016, mit der ihre Anträge vom 14. Oktober 2013 abgelehnt wurden, aufzuheben;
—
gegebenenfalls die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 26. April 2017, mit der ihre Beschwerde vom 5. Januar 2017 abgelehnt wurde, aufzuheben;
—
sie für den materiellen und immateriellen Schaden — geschätzt auf 120 000 Euro (immaterieller Schaden), auf 748 800 Euro (Verlust von Bezügen) und auf 576 000 Euro (Verlust von Ruhegehaltsansprüchen) –, der ihr durch das Verschulden der Beklagten entstanden sei, zu entschädigen;
—
sie für den infolge des Verlaufs und des Ergebnisses der Untersuchung über das Vorliegen eines Falls von Mobbing erlittenen Schaden — geschätzt auf 50 000 Euro — zu entschädigen;
—
die ihr entstandenen Kosten zu erstatten.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1.
Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens.
2.
Offensichtlicher Beurteilungsfehler, Fehler in tatsächlicher Hinsicht und Verstoß gegen Art. 35 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.