2.10.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 330/14
Klage, eingereicht am 1. August 2017 — Opere Pie d’Onigo/Kommission
(Rechtssache T-491/17)
(2017/C 330/19)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Istituzione Pubblica di Assistenza e Beneficienza „Opere Pie d’Onigo“ (Pederobba, Italien) (Prozessbevollmächtigter: G. Maso, avvocato)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss der Kommission vom 27. März 2017 (SA.38825) Staatliche Beihilfe — Italien, mutmaßliche staatliche Beihilfe an die privaten Anbieter von Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen insgesamt oder teilweise für nichtig zu erklären.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Klagegründe:
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 AEUV und von der Kommission begangener Fehler, indem sie den selektiven Ausschluss der öffentlichen Einrichtungen, die Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen anböten, von der Mutterschaftsversicherung beim INPS (Istituto nazionale di previdenza sociale — Staatliche Anstalt für soziale Fürsorge) und von der Erstattung der Kosten für Abwesenheiten von Bediensteten, die Familienangehörige mit einer schweren Beeinträchtigung betreuten, als gerechtfertigt angesehen habe.
2.
Zweiter Klagegrund: Es handele sich um eine staatliche Beihilfe, da die Gelder zur Deckung der Kosten, die den privaten Unternehmen durch die Mutterschaftsversicherung und die Kosten für die Abwesenheiten der Bediensteten, die Familienangehörige mit einer schweren Beeinträchtigung betreuten, entstünden, vom INPS und somit vom italienischen Staat aus staatlichen Mitteln ausgezahlt würden.
3.
Dritter Klagegrund: Solche Maßnahmen begünstigten die privaten Unternehmen, indem ihnen ein Vorteil gegenüber den öffentlichen Einrichtungen gewährt werde, die dieselben Dienstleistungen anböten, aber die Kosten in Zusammenhang mit Abwesenheitszeiträumen wegen Mutterschaft und Betreuung von Familienangehörigen mit einer schweren Beeinträchtigung zur Gänze zu tragen hätten, was schwerwiegende finanzielle Auswirkungen habe.
4.
Vierter Klagegrund: Die streitigen Maßnahmen beeinträchtigten den Handel zwischen Mitgliedstaaten, weil sie multinationale Konzerne und italienische Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung begünstigten, die in Italien mit Gewinnerzielungsabsicht investierten, jedoch die kleineren öffentlichen Einrichtungen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig seien, benachteiligten, indem sie bei ihnen die Struktur der Arbeitskosten veränderten.