25.9.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 318/20
Klage, eingereicht am 31. Juli 2017 — Fleig/EAD
(Rechtssache T-492/17)
(2017/C 318/27)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Stephan Fleig (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die am 19.09.2016 vom Direktor der Direktion „Personal“ des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) in seiner Funktion als zum Abschluss von Einstellungsverträgen ermächtigte Behörde getroffene Entscheidung, den unbefristeten Dienstvertrag des Klägers zum 19.06.2017 zu kündigen (in der Fassung, welche diese Kündigungsentscheidung zuletzt durch die am 19.04.2017 erfolgte Zurückweisung der Beschwerde des Klägers erhalten hat), aufzuheben;
—
den EAD zu verurteilen, an den Kläger als Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens einen angemessenen Betrag, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen; sowie
—
den EAD zu verurteilen seine eigenen Kosten und die dem Kläger entstandenen Kosten zu tragen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Offensichtliche Beurteilungsfehler des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD)
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß des EAD gegen die Fürsorgepflicht, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung (Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union), den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sowie gegen den Schutz vor ungerechtfertiger Entlassung (Art. 30 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union)
3.
Dritter Klagegrund: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union