25.9.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 318/22
Klage, eingereicht am 28. Juli 2017 — Iccrea Banca/Kommission und SRB
(Rechtssache T-494/17)
(2017/C 318/29)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Iccrea Banca SpA Istituto Centrale del Credito Cooperativo (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Messina, F. Isgrò und A. Dentoni Litta)
Beklagte: Europäische Kommission, Ausschuss für die einheitliche Abwicklung
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss Nr. SRB/ES/SRF/2016/06 des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung vom 15. April 2016 und all dessen weiteren Beschlüsse für nichtig zu erklären, die Grundlage für den Erlass folgender Maßnahmen der Banca d’Italia waren: Nr. 1547337/16 vom 29. Dezember 2016, Nr. 0333162/17 vom 14. März 2017, Nr. 0334520/17 vom 14. März 2017, Nr. 1249264/15 vom 24. November 2015, Nr. 1262091/15 vom 26. November 2015;
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ihr den Schaden zu ersetzen, den ihr der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe, die von ihr zu zahlenden Beiträge zu bestimmen, zugefügt hat und der in ihren erhöhten Zahlungen besteht;
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hilfsweise, falls den vorstehenden Anträgen nicht stattgegeben wird, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und f der Verordnung 2015/63 (1) (oder gegebenenfalls die gesamte Verordnung) wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit für nichtig zu erklären;
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in jedem Fall, dem Ausschuss für die einheitliche Abwicklung die im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Beschluss Nr. SRB/ES/SRF/2016/06 des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung vom 15. April 2016 und all dessen weiteren Beschlüsse, die Grundlage für den Erlass der Maßnahmen der Banca d’Italia zur Anforderung von Beiträgen zum einheitlichen Abwicklungsfonds waren.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Unterlassung der Mitteilung der Maßnahmen, Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz, Verstoß gegen und falsche Anwendung von Art. 15 AEUV sowie Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes
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Der Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gegeben worden, von den Beschlüssen des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung Kenntnis zu nehmen oder die rein materielle Rolle zu verstehen, die die Banca d’Italia bei der Durchsetzung dieser Beschlüsse habe.
2.
Zweiter Klagegrund: unzureichende Ermittlung, falsche Beurteilung des Sachverhalts, Verstoß gegen und falsche Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2015/63 sowie Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der guten Verwaltung
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Der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung habe Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2015/63 bei der Berechnung der von der Klägerin zu zahlenden Beiträge insofern falsch angewandt, als er die Regel betreffend gruppeninterne Verbindlichkeiten nicht berücksichtigt habe.
3.
Dritter Klagegrund: unzureichende Ermittlung, falsche Beurteilung des Sachverhalts, Verstoß gegen und falsche Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2015/63 sowie Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der guten Verwaltung
—
Der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung habe Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2015/63 falsch angewandt, indem er bei der Berechnung eine doppelte Berücksichtigung vorgenommen habe.
4.
Vierter Klagegrund: rechtswidriges Verhalten einer Einrichtung der Union, weshalb die Klägerin außervertragliche Haftung nach Art. 268 AEUV geltend macht
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Das Verhalten des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung erfülle sämtliche Voraussetzungen, die nach ständiger Rechtsprechung der Europäischen Union für eine Geltendmachung erforderlich seien, nämlich die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen des Schadens und ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden.
5.
Fünfter Klagegrund: Hilfsweise und inzident wird ein Verstoß gegen die Grundsätze der Effektivität, der Äquivalenz und der Gleichbehandlung gerügt und somit die Unanwendbarkeit der Verordnung 2015/63 geltend gemacht.
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Eine etwaige Divergenz zwischen der Verordnung 2015/63 und der Situation der Klägerin würde insofern einen Verstoß gegen die oben genannten Grundsätze bedeuten, als die Beiträge von Personen, die sich faktisch in derselben Situation wie die Klägerin befänden, ermäßigt würden, was rechtswidrigerweise die Situation der Klägerin erschweren und somit dazu führen würde, dass gleiche Situationen unterschiedlich behandelt würden.
6.
Sechster Klagegrund: Hiermit rügt die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 15 AEUV und die fehlende Möglichkeit, von den Beschlüssen des Ausschusses Kenntnis zu nehmen, und stellt einen Antrag auf Zugänglichmachung der Beschlüsse.
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Der Klägerin sei noch nicht die Möglichkeit gegeben worden, von den Beschlüssen aus den Jahren 2015, 2016 und 2017 betreffend ihre Situation Kenntnis zu nehmen. Dies verletze offenkundig Art. 15 AEUV und das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, unabhängig von der Form der für diese Dokumente verwendeten Träger.
(1) Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).