2.10.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 330/15
Klage, eingereicht am 4. August 2017 — Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und SRB
(Rechtssache T-497/17)
(2017/C 330/20)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Manuel Alfonso Sánchez del Valle (Madrid, Spanien) und Calatrava Real State 2015, SL (Madrid) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Gutiérrez de la Roza Pérez, P. Rubio Escobar, R. Ruiz de la Torre Esporrín und B. Fernández García)
Beklagte: Europäische Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Anträge
Die Kläger beantragen,
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den Beschluss (SRB/EES/2017/08) des Einheitlichen Abwicklungsausschusses in seiner Präsidiumssitzung vom 7. Juni 2017, mit dem das Abwicklungskonzept für das Institut Banco Popular Español, S.A. festgelegt wurde, für nichtig zu erklären;
—
den Beschluss (EU) 2017/1246 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Billigung des Abwicklungskonzepts für die Banco Popular Español, S.A. für nichtig zu erklären;
—
den Beklagten und den Streithelfern, die ihre Anträge ganz oder teilweise unterstützen, die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage machen die Kläger elf Klagegründe geltend:
1.
Fehlende oder unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses und demzufolge Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union;
2.
Verstoß gegen Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014, da vor dem Abwicklungsbeschluss keine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Banco Popular durch eine unabhängige Person vorgenommen worden sei;
3.
Verstoß gegen Art. 18 Abs.1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 18 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014, da mit den angefochtenen Beschlüssen die Abwicklung der Banco Popular beschlossen worden sei, obwohl dieses Bankinstitut am 6. Juni 2017 keine Solvenzprobleme gehabt habe und seine Liquiditätsprobleme vorübergehend gewesen seien;
4.
Verstoß gegen Art. 18 Abs.1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, da mit den angefochtenen Beschlüssen die Abwicklung der Banco Popular beschlossen worden sei, obwohl nach vernünftigem Ermessen Aussicht bestanden habe, dass der Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen des privaten Sektors abgewendet werden könne;
5.
Verstoß gegen Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, da man sich nicht bemüht habe, die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu halten und die Vernichtung von Werten zu vermeiden, wenn sie nicht zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich seien;
6.
Verstoß gegen Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, da die angefochtenen Beschlüsse nicht geprüft und nicht anhand der Faktoren gemäß Art. 22 Abs. 3 in Art. 22 Abs. 2 vorgesehene alternative Abwicklungsinstrumente zur Unternehmensveräußerung beschlossen worden seien;
7.
Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, da die Anteilseigner mehr erhalten müssten als sie im Fall der Insolvenz erhalten würden;
8.
Verstoß gegen Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014;
9.
Verletzung des Eigentumsrechts und demzufolge Verstoß gegen Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union;
10.
Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf aufgrund der Verteidigungslosigkeit der Anteilseigner;
11.
Verletzung des Rechts der Anteilseigner und der übrigen Inhaber von Wertpapieren, die in den Anwendungsbereich der Maßnahme der Herabschreibung und Umwandlung eingeschlossen seien, gehört zu werden, bevor eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme der Herabschreibung ihres Vermögens getroffen werde.