25.9.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 318/25
Klage, eingereicht am 7. August 2017 — Hubei Xinyegang Special Tube/Kommission
(Rechtssache T-500/17)
(2017/C 318/32)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Hubei Xinyegang Special Tube Co. Ltd (Huangshi, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vermulst und J. Cornelis)
Beklagter: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Durchführungsverordnung (EU) 2017/804 der Kommission vom 11. Mai 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2017, L 121, S. 3) zumindest insoweit für nichtig zu erklären, als sie die Klägerin betrifft; und
—
der Europäischen Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1.
Die Kommission habe bei der Ermittlung der Preisunterbietung gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung (1) sowie gegen Art. 3.1 und 3.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens verstoßen. Die Kommission habe lediglich einen mathematischen Vergleich der Preise für das Jahr 2015 vorgenommen, ohne eine dynamische Bewertung der Preisentwicklungen und der Tendenzen im Verhältnis zwischen Einfuhrpreisen und Inlandspreisen vorzunehmen. Darüber hinaus habe die Kommission auch keine Preisunterbietung für das Erzeugnis als Ganzes ermittelt.
2.
Die Kommission habe gegen Art. 3 Abs. 6 der Grundverordnung (und gegen Art. 3.5 des WTO-Antidumpingübereinkommens) verstoßen, als sie die Schadensursachenanalyse auf eine rechtswidrige Ermittlung der Unterbietung gestützt habe.
3.
Bei der Ermittlung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union habe die Kommission einen offensichtlichen Fehler begangen, als sie erstens festgestellt habe, dass zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ein Zusammenhang bestehe, und zweitens, dass andere Faktoren (Rückgang bei der Ausfuhrleistung und -nachfrage und Anstieg der Einfuhren aus anderen Ländern) allein oder gemeinsam diesen Kausalzusammenhang nicht unterbrochen hätten.
4.
Die Kommission habe ihre Sorgfaltspflicht und ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt, als sie es abgelehnt habe, eine Schadens- und Schadensursachenanalyse nach Branchen durchzuführen, womit sie nicht sichergestellt habe, dass ihre Ergebnisse der Schadens- und Schadensursachenanalyse nicht verzerrt würden.
(1) Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016 L 176, S. 21).