16.10.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 347/38
Klage, eingereicht am 8. August 2017 — Makhlouf/Rat
(Rechtssache T-506/17)
(2017/C 347/49)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Rami Makhlouf (Damas, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Ruchat)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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seine Klage für zulässig und begründet zu erklären;
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demzufolge den Beschluss (GASP) 2017/917 vom 29. Mai 2017 und dessen nachfolgende Durchführungsmaßnahmen für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen;
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dem Rat der Europäischen Union die Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtszug aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Gründe geltend:
1.
Die angefochtenen Rechtsakte verletzten die Verteidigungsrechte des Klägers, insbesondere sein Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nach den Art. 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), nach Art. 215 AEUV und nach den Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
2.
Der Beklagte habe die Begründungspflicht verletzt, da die angeführte Begründung nicht der Begründungspflicht genüge, die die Organe der Europäischen Union nach Art. 6 EMRK, Art. 296 AEUV und Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union treffe.
3.
Offensichtlicher Beurteilungsfehler des Rates in Bezug auf die Beteiligung des Klägers an der Finanzierung des syrischen Regimes.
4.
Die angefochtenen Rechtsakte schränkten die Grundrechte des Klägers, insbesondere seine Eigentumsrechte nach Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK und Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, das Recht auf Achtung seiner Ehre und seines Rufs nach den Art. 8 und 10 Abs. 2 EMRK, den Grundsatz der Unschuldsvermutung nach Art. 6 EMRK und Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und sein Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 zur EMRK, in ungerechtfertigter und unverhältnismäßiger Weise ein.
5.
Verstoß gegen die Leitlinien zur Umsetzung und Bewertung restriktiver Maßnahmen (Sanktionen) im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU (Ratsdokument 15114/05 vom 2. Dezember 2005).