6.11.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 374/35
Klage, eingereicht am 4. August 2017 — Del Valle Ruiz u. a./Kommission und SRB
(Rechtssache T-510/17)
(2017/C 374/53)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Antonio Del Valle Ruiz (Mexiko-Stadt, Mexiko) und 41 weitere (Prozessbevollmächtigte: P. Saini, QC, J. Pobjoy, Barrister, und R. Boynton, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB)
Anträge
Die Kläger beantragen,
—
den vom Einheitlichen Abwicklungsausschuss in seiner Präsidiumssitzung vom 7. Juni 2017 erlassenen Beschluss hinsichtlich der Festlegung eines Abwicklungskonzepts für die Banco Popular Español, S.A. und den Beschluss der Kommission (EU) 2017/1246 (1) für nichtig zu erklären sowie darüber hinaus Art. 18 und 22 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (2) für rechtswidrig zu erklären;
—
den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger stützen ihre Klage auf neun Klagegründe.
1.
Art. 18 der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism, SRM) (im Folgenden: SRM-Verordnung) sei rechtswidrig, da das darin festgelegte Verfahren unter Verstoß gegen a) die Art. 41, 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: EU-Charta) und b) den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Interessenträgern keine Möglichkeit biete, gehört zu werden, und keine gerichtliche Kontrolle zulasse.
2.
Unabhängig davon, ob Art. 18 der SRM-Verordnung rechtswidrig sei oder nicht, verstießen der angefochtene SRB-Beschluss und der angefochtene Beschluss der Kommission gegen die Art. 41, 47 und 48 der EU-Charta.
3.
Der SRB und die Kommission hätten das Eigentumsrecht der Kläger verletzt, ohne dass dies gerechtfertigt oder verhältnismäßig gewesen wäre.
4.
Der SRB und die Kommission hätten dadurch gegen Art. 20 der SRM-Verordnung verstoßen, dass sie vor Erlass des angefochtenen SRB-Beschlusses und des angefochtenen Beschlusses der Kommission keine geeignete und unabhängige Bewertung durchgeführt hätten.
5.
Der SRB und die Kommission hätten dadurch gegen Art. 18 Abs. 1 der SRM-Verordnung verstoßen, dass sie feststellten, dass die Voraussetzungen nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a und b erfüllt seien.
6.
Der SRB und die Kommission hätten gegen Art. 21 Abs. 1 der SRM-Verordnung verstoßen, indem sie feststellten, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente erfüllt gewesen seien.
7.
Der SRB und die Kommission hätten dadurch gegen ein wesentliches Verfahrenserfordernis verstoßen, dass sie den angefochtenen SRB-Beschluss und den angefochtenen Beschluss der Kommission nicht angemessen begründet hätten.
8.
Durch ihre Entscheidung für das Instrument der Unternehmensveräußerung hätten der SRB und die Kommission a) den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und b) die berechtigten Erwartungen der Kläger nicht erfüllt, indem sie ohne Rechtfertigung vom Abwicklungsplan abgewichen seien.
9.
Art. 18 und 22 der SRM-Verordnung verstießen gegen die Grundsätze zur Befugnisübertragung.
(1) Beschluss (EU) 2017/1246 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Billigung des Abwicklungskonzepts für Banco Popular Español, S.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4038) (ABl. 2017, L 178, S. 15).
(2) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).