13.11.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 382/46
Klage, eingereicht am 6. August 2017 — Hernández Díaz/SRB
(Rechtssache T-521/17)
(2017/C 382/57)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Alberto Hernández Díaz (San Martin del Rey Aurelio, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Hernández Cabeza)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die Abwicklungsbeschluss der Banco Popular wegen erheblicher und unheilbarer Unregelmäßigkeiten, die zur Nichtigkeit des Beschlusses führen, für nichtig zu erklären, da er sich auf ein Gutachten von Deloitte stützt, das nicht unabhängig war, da die Aktionäre viel höheren Verlusten unterworfen waren als sie im Gläubigerinsolvenzverfahren erlitten hätten, und da das Bail-in-Instrument nicht angewandt wurde;
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den Verkauf der Banco Popular an die erwerbende Bank für den Preis von 1 Euro wegen Intransparenz des Verkaufsverfahrens, das sowohl gegen den Grundsatz der Transparenz als auch den Grundsatz des Wettbewerbs offenkundig verstößt, für nichtig zu erklären;
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zu beschließen, dass der SRB die Aktionäre für die Enteignung ihrer Aktien entschädigt, wobei die Forderung aufgrund der Intransparenz des Abwicklungsverfahrens vorerst nicht beziffert werden kann.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán y Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.
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