30.10.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 369/23
Klage, eingereicht am 11. August 2017 — EIB/Syrien
(Rechtssache T-539/17)
(2017/C 369/35)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Investitionsbank (vertreten durch P. Chamberlain, T. Gilliams, J. Shirran und F. de Borja Oxangoiti Briones als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Arts und T. Cusworth, Solicitor)
Beklagte: Arabische Republik Syrien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
Syrien zur Zahlung aller Beträge zu verurteilen, die es der EU nach den Art. 3.01, 3.02, 4.01, 8.01 und 8.02 des Al Thawra Loan Agreement aus abgetretenem Recht schuldet, und zwar
—
404 792,06 Euro, 954 331,07 Pfund Sterling (GBP), 29 130 433,00 japanische Yen (JPY) und 1 498 184,58 amerikanische Dollar (USD), d. h. den der EU am 9. August 2017 geschuldeten Betrag, bestehend aus der Hauptforderung nebst Zinsen zuzüglich der seit Fälligkeit bis zum 9. August 2017 angefallenen vertraglichen Verzugszinsen;
—
die weiteren vertraglichen Verzugszinsen, die nach dem in Art. 3.02 genannten jährlichen Zinssatz anfallen, bis die Zahlung erfolgt;
—
alle seit Fälligkeit bis zur Zahlung anfallenden Steuern, Abgaben, Gebühren und Rechtsverfolgungskosten, einschließlich der Kosten des vorliegenden Verfahrens;
—
hilfsweise, falls das Gericht feststellen sollte, dass die EU nicht in die Rechte der Bank eingetreten ist, Syrien zur Zahlung aller Beträge zu verurteilen, die es der Bank nach den Art. 3.01, 3.02, 4.01, 8.01 und 8.02 des Al Thawra Loan Agreement schuldet, und zwar
—
404 792,06 Euro, 954 331,07 GBP, 29 130 433,00 JPY und 1 498 184,58 USD, d. h. den der Bank am 9. August 2017 geschuldeten Betrag, bestehend aus der Hauptforderung nebst Zinsen zuzüglich der seit Fälligkeit bis zum 9. August 2017 angefallenen vertraglichen Verzugszinsen;
—
die weiteren vertraglichen Verzugszinsen, die nach dem in Art. 3.02 genannten jährlichen Zinssatz anfallen, bis die Zahlung erfolgt;
—
alle seit Fälligkeit bis zur Zahlung anfallenden Steuern, Abgaben, Gebühren und Rechtsverfolgungskosten, einschließlich der Kosten des vorliegenden Verfahrens;
—
in jedem Fall Syrien zur Zahlung der der EU oder gegebenenfalls der Bank geschuldeten Raten, die nach Klageerhebung fällig werden und deren Zahlung Syrien unterlässt, zu verurteilen, und zwar
—
für jede Rate die Hauptforderung nebst Zinsen;
—
die vertraglichen Verzugszinsen, die nach dem in Art. 3.02 genannten jährlichen Zinssatz ab Fälligkeit jeder Rate anfallen, bis Syrien Zahlung leistet;
—
Syrien gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung zur Tragung aller Kosten des vorliegenden Verfahrens zu verurteilen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgenden einzigen Grund gestützt:
Syrien habe seine vertraglichen Pflichten aus dem Al Thawra Loan Agreement verletzt, und zwar seine Pflicht aus den Art. 3.01 und 4.01, die in diesem Vertrag vereinbarten Raten jeweils bei Fälligkeit zu zahlen, und seine Pflicht aus Art. 3.02, für jede fällige und nicht gezahlte Rate die Verzugszinsen nach dem dort geregelten jährlichen Zinssatz zu zahlen. Daher sei Syrien vertraglich verpflichtet, alle nach den Art. 3.01, 3.02, 4.01, 8.01 und 8.02 des Al Thawra Loan Agreement geschuldeten Beträge zu zahlen.