23.10.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 357/24
Klage, eingereicht am 17. August 2017 — Liaño Reig/SRB
(Rechtssache T-557/17)
(2017/C 357/32)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Carmen Liaño Reig (Alcobendas, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. López Antón)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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auf der Grundlage des in den Gründen 3.1 bis 3.4 der vorliegenden Klage Dargelegten das Abwicklungsinstrument bestehend aus der in Art. 6 Abs. 1 Buchst. d des Beschlusses angeordneten Umwandlung des Instruments des Ergänzungskapitals in Bezug auf von der BPE Financiaciones, S.A. mit der Nummer ISIN XS0550098569 emitierte Nachranganteile, die #4 benannt wurden, in neu ausgegebene Aktien der Banco Popular Español, S.A. aufzuheben, weil es rechtswidrig ist und gegen die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt;
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bei Stattgabe des im vorhergehenden Absatz genannten Antrags, da nach dem 91. Erwägungsgrund und Art. 85 Abs. 4 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2014/59/EU die Nichtigerklärung der Entscheidung einer Abwicklungsbehörde nicht nachfolgende Verwaltungsakte oder Transaktionen der betreffenden Abwicklungsbehörde, die aufgrund der aufgehobenen Entscheidung der Abwicklungsbehörde erfolgten, berührt, gemäß diesem Artikel und nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung den SRB zur Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin für den infolge der Nichtigerklärung des im vorhergehenden Absatz genannten Beschlusses entstandenen Verlust zu verurteilen.
Zu diesem Zweck wird der enstandene Verlust der Klägerin mit dem tatsächlichen Wert zum Zeitpunkt seiner Zahlung eines Betrags von 50 000 Euro angesetzt, was dem Nominalwert des Anteils mit dem Fälligkeitstermin 22. Okotber 2020, der von der BPE Financiaciones, S.A. mit der Nummer ISIN XS0550098569 emitiert wurde, entspricht, deren Berechtigte die Klägerin zum Zeitpunkt des Beschlusses war, zuzüglich des tatsächlichen Werts zum Zeitpunkt der Zahlung der Zinsen mit festem Zinssatz von jährlich 6,873 %, die für den genannten Anteil seit dem 7. Juni 2017 (Datum des Beschlusses) bis zum 22. Oktober 2020 (der endgültigen Frist, die für diesen Anteil gilt) anfallen;
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hilfsweise zu den Anträgen in den vorangegangenen Absätzen und aufgrund des in diesen Klagegründen unter 3.6 Dargelegten, den SRB zur Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin in einer Höhe zu verurteilen, die dem entspricht, was diese als Berechtigte der von der BPE Financiaciones, S.A. emitieren Anleihe mit der Nummer ISIN XS0550098569 erhalten hätte, wenn diese Gesellschaft zum Zeitpunkt des Beschlusses als Folge eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin keinerlei Vergütung oder Gegenleistung erhalten hat, weder aufgrund der Umwandlung des genannten Anteils, dessen Berechtigte sie war, in neu ausgegebene Aktien der Banco Popular Español, S.A. noch aufgrund der Übertragung dieser Aktien auf die Banco Santander, S.A.;
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falls bei der BPE Financiaciones, S.A. nicht (wovon die Klägerin ausgeht) die in der spanischen Gesetzgebung aufgestellten Voraussetzungen für die Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens in Bezug auf die genannte Gesellschaft vorliegen sollten, das mit deren Liquidation zum Datum des Beschlusses beendet wird, die Höhe des Schadensersatzes für die Klägerin auf 50 000 Euro festzusetzen, was dem Nominalwert des erwähnten von der genannten Gesellschaft emitierten Anteils, deren Berechtigte sie war, entspricht;
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falls bei der BPE Financiaciones, S.A. die in der spanischen Gesetzgebung aufgestellten Voraussetzungen für die Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens in Bezug auf die genannte Gesellschaft vorliegen sollten, das mit deren Liquidation zum Datum des Beschlusses beendet wird, die Höhe des geforderten Schadensersatzes auf einen Betrag festzusetzen, der sich aus der nach Art. 20 Abs. 16 bis 18 der Verordnung durchzuführenden Bewertung ergibt;
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hilfsweise zu den Anträgen in den vorangegangenen Absätzen und aufgrund des in diesen Klagegründen unter 3.6 Dargelegten, den SRB zur Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin in einer Höhe zu verurteilen, die proportional zu dem ist, was ihr zugestanden hätte, wenn alle von der Banco Popular Español, S.A. emitierten Nachranganteile, die es zum Zeitpunkt des Beschlusses gab und die gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. d des Beschlusses nicht in Aktien diese Unternehmens konvertiert wurden, in Aktien der Banco Popular Español, S.A., konvertiert worden wären.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentliche Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán y Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.