30.10.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 369/30
Klage, eingereicht am 16. August 2017 — Fortischem/Parlament und Rat
(Rechtssache T-560/17)
(2017/C 369/42)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Fortischem a.s. (Nováky, Slowakei) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Arhold, P. Hodál und M. Staroň)
Beklagte: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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Buchst. d in Anhang III Teil I der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (1) für nichtig zu erklären und;
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den Beklagten die Kosten der Klage aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:
1.
Die angefochtene Bestimmung sei für nichtig zu erklären, da sie gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße, indem sie den Betreibern von Produktionsanlagen von Quecksilberzellen die Möglichkeit nehme, eine Fristverlängerung zu erhalten, um die besten verfügbaren Techniken einzuhalten, wenn die Voraussetzungen nach der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) erfüllt seien.
2.
Die angefochtene Bestimmung sei für nichtig zu erklären, da sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, indem (a) eine starre Frist für den Ausstieg aus der Quecksilberzellenherstellung festgelegt werde, die weit vor der Frist ende, die sich aus der anwendbaren internationalen Regelung über Quecksilber ergebe, ohne zumindest in bestimmten Fällen die Möglichkeit für Erweiterungen/Ausnahmen zu gewähren, (b) Rechtsvorschriften auf den Weg gebracht würden, die keinen wesentlichen Umweltnutzen für eine breitere Öffentlichkeit bewirkten, zugleich aber den Betreibern erhebliche Nachteile zufügten, und (c) bestehende Rechtsvorschriften missachtet würden, die bereits eindeutige Regelungen für den Ausstieg und Erweiterungen/Ausnahmen festlegten, und keine Härteklauseln in ihr vorgesehen seien.
3.
Die angefochtene Bestimmung sei für nichtig zu erklären, da sie zu Verlusten für die Geschäftstätigkeiten der Klägerin führen werde, was einem Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gleichkäme, da diese Folgen außer Verhältnis zu den Zielsetzungen der angefochtenen Bestimmung stünden, die auch durch weniger einschränkende Maßnahmen erreicht werden könnten.
(1) Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. 2017, L 137, S. 1).