9.10.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 338/19
Klage, eingereicht am 18. August 2017 — Tong Myong/Rat und Kommission
(Rechtssache T-564/17)
(2017/C 338/21)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: So Tong Myong (Pjöngjang, Demokratische Volksrepublik Korea) (Prozessbevollmächtigte: M. Lester und S. Midwinter, QC, T. Brentnall und A. Stevenson, Solicitors)
Beklagter: Rat der Europäischen Union und Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die Durchführungsverordnung (EU) 2017/993 der Kommission vom 12. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. 2017, L 149, S. 67) und den Beschluss (GASP) 2017/994 des Rates vom 12. Juni 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. 2017, L 149, S. 75) für nichtig zu erklären, soweit diese Rechtsakte den Kläger in die Liste der restriktiven Maßnahmen unterliegenden Einrichtungen aufnehmen;
—
den Beklagten die Kosten des Klägers aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger sechs Klagegründe geltend.
1.
Die Beklagten hätten die Aufnahme des Klägers weder angemessen noch ausreichend begründet.
2.
Die Beklagten hätten offensichtlich fehlerhaft angenommen, dass im Fall des Klägers sämtliche Kriterien für eine Einbeziehung in die angefochtenen Maßnahmen erfüllt gewesen seien, für seine Einbeziehung gebe es keine tatsächliche Grundlage.
3.
Die Beklagten hätten ihre Befugnisse missbraucht, indem sie versucht hätten, das Recht des Klägers auf einen wirksamen Rechtsbehelf in Bezug auf seine Einbeziehung nach Art. 230 AEUV unwirksam zu machen und es dadurch zu umgehen, und/oder das Recht des Klägers auf Gleichbehandlung verletzt.
4.
Die Beklagten hätten die Verteidigungsrechte des Klägers verletzt, indem sie ihm vor seiner neuerlichen Aufnahme in die Liste keine Nachweise vorgelegt hätten, auf die sie sich gestützt hätten.
5.
Die Beklagten hätten gegen Datenschutzgrundsätze verstoßen.
6.
Die Beklagten hätten die Grundrechte des Klägers, einschließlich seines Rechts auf Schutz seines Eigentums, Geschäftsbetriebs und guten Rufs ohne Rechtfertigung und in unverhältnismäßiger Weise verletzt.