23.10.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 357/25
Klage, eingereicht am 22. August 2017 — UG/Kommission
(Rechtssache T-571/17)
(2017/C 357/33)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: UG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Richard und Rechtsanwältin P. Junqueira de Oliveira)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss Nr. R/40/17 der Europäischen Kommission vom 18. Mai 2017 und alle auf diesem beruhenden Entscheidungen für nichtig zu erklären;
—
ihre Wiedereingliederung anzuordnen;
—
die Europäische Kommission zu verurteilen, die überfälligen Gehälter an die Klägerin zu zahlen und ihr Schadensersatz in Höhe von 40 000 Euro zu leisten;
—
die rechtswidrig vorgenommenen Gehaltskürzungen für nichtig zu erklären;
—
die rechtswidrigen Gehaltskürzungen wegen zuviel gezahlter Beträge in Höhe von 6 818,81 Euro zurückzuzahlen;
—
der Europäischen Kommission die gesamten Auslagen, Kosten und Anwaltsgebühren, die vorläufig auf 10 000 Euro beziffert werden, aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf fünf Klagegründe gestützt.
1.
Es liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, da die Kommission vor der Entlassung nur scheinbar ein Vorverfahren durchgeführt habe.
2.
Die angefochtene Entscheidung sei mit sachlichen Fehlern behaftet, weil sie auf ungenaue, weder tatsächliche noch ernsthafte Gründe gestützt sei.
3.
Die Kommission habe dadurch ihre Befugnisse überschritten, dass sie die Klägerin aufgrund ihrer gewerkschaftlichen Aufgaben und wegen der Inanspruchnahme von Elternurlaub entlassen habe.
4.
Durch die Nichteinhaltung des Disziplinarverfahrens werde gegen Art. 42 des Beamtenstatuts, gegen Paragraf 5 Abs. 4 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub in der Fassung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG (ABl. 2010, L 68, S. 13), gegen Art. 7 der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft — Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer (ABl. 2002, L 80, S. 29) sowie gegen Anhang IX des Statuts verstoßen.
5.
Schließlich sei die Sanktion unverhältnismäßig.