9.10.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 338/20
Klage, eingereicht am 26. August 2017 — A & O Hotel and Hostel Friedrichshain/Kommission
(Rechtssache T-578/17)
(2017/C 338/23)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: A & O Hotel and Hostel Friedrichshain GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Heise und M. Lindner)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung C(2017) 3220 final der Kommission vom 29. Mai 2017 betreffend die von Deutschland zugunsten der Jugendherberge Berlin Ostkreuz gGmbH (u. a.) durchgeführten nichtsteuerlichen Beihilfemaßnahmen SA.43145 (2016/FC) (ABl. 2017, C 193, S. 1) für nichtig zu erklären; sowie
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen Klagegrund geltend.
Verletzung von wesentlichen Form- und Verfahrensvorschriften gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV i.V.m. Art. 4 Abs. 4 und Art 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 (1) sowie gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV
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Die Kommission habe Verfahrensrechte der Klägerin verletzt, indem die klagegegenständliche Entscheidung von ihr nach nur vorläufiger Prüfung getroffen worden sei, obwohl sie zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens verpflichtet gewesen wäre. Die Klägerin beruft sich dabei darauf, dass die Kommission bei pflichtgemäßer Beurteilung der ihr vorliegenden Informationen und Angaben Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der von Deutschland zugunsten der Jugendherberge Berlin Ostkreuz gGmbH (u. a.) rechtswidrig durchgeführten nichtsteuerlichen Beihilfemaßnahmen hätte haben müssen.
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Soweit die Kommission auf diese bedenkenbegründenden Informationen und Angaben in der klagegegenständlichen Entscheidung nicht, nur unzureichend oder in wesentlichen Teilen zudem unzutreffend eingegangen sei, rügt die Klägerin ferner, dass die Kommission gegen ihre Begründungspflicht gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV verstoßen hätte.
(1) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).