Rechtssache T-580/17: Klage, eingereicht am 24. August 2017 — Karp/Parlament
C4122017DE3220120170824DE0047322332
Klage, eingereicht am 24. August 2017 — Karp/Parlament
(Rechtssache T-580/17)2017/C 412/47Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Kevin Karp (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lambers und R. Ben Ammar)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen für die EFDD-Fraktion im Europäischen Parlament ermächtigten Behörde aufzuheben, mit der sie ihn in die Funktionsgruppe II, Besoldungsgruppe 4, Dienstaltersstufe 1 einstufte, obwohl sie ihn bis zum Ablauf seines Dienstvertrags (11. November 2016) mit Beratungsaufgaben betraute, die einer Besoldungsgruppe der Funktionsgruppe IV entsprechen;
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ihm Schadensersatz für den erlittenen materiellen und immateriellen Schaden zuzusprechen, einschließlich Schadensersatz für den Verlust einer Chance auf Einstellung nach Ablauf seines Dienstvertrags.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:
1.
Verstoß gegen Art. 80 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (BBSB)
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Der Kläger macht geltend, ihm sei für seinen ersten Vertrag eine der Funktionsgruppe I entsprechende Besoldungsgruppe und für den zweiten ihm angebotenen Dienstvertrag eine Besoldungsgruppe am unteren Rand der Funktionsgruppe II gewährt worden, obwohl die große Mehrheit der ihm im Rahmen seines ersten und zweiten Dienstvertrags anvertrauten Aufgaben in Verwaltungs- und Beratungsaufgaben bestanden habe.
2.
Verstoß gegen Art. 82 BBSB
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Art. 82 BBSB bestimme, dass ein Vertragsbediensteter in der Funktionsgruppe IV eingestellt werde, wenn er ein abgeschlossenes Hochschulstudium, bescheinigt durch ein Diplom, von mindestens dreijähriger Dauer oder eine gleichwertige Berufsausbildung nachweise. Der Kläger erfülle diese Kriterien, und seine Besoldungsgruppe hätte entsprechend angepasst werden müssen.
3.
Rechtsmissbräuchliche Aneinanderreihung befristeter Dienstverträge
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Der Kläger sieht einen Rechtsmissbrauch durch die Anstellungsbehörde in der Wahl der ihm angebotenen Verträge und insbesondere in ihrer Entscheidung, weder seinen Dienstvertrag zu verlängern noch ihm einen unbefristeten Vertrag anzubieten.
4.
Ermessensmissbrauch durch die Entscheidung, den Vertrag des Klägers nicht zu verlängern
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Die Gründe für die Nichtverlängerung des Vertrags des Klägers seien nicht nachvollziehbar und stellten einen Ermessensmissbrauch dar, der eine Schadensersatzforderung rechtfertige.
5.
Verlust einer Chance auf Einstellung
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Der Kläger sei hinsichtlich einer möglichen Verlängerung seines Vertrags im Unklaren gelassen worden. Er habe nie eine echte Entscheidung der Anstellungsbehörde erhalten und sei nicht in der Lage gewesen, seinen Abschied zu organisieren und z. B. um Versetzung zu bitten oder sich auf eine andere Stelle zu bewerben.
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