6.11.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 374/41
Klage, eingereicht am 22. August 2017 — Boshab u. a./Rat
(Rechtssache T-582/17)
(2017/C 374/62)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Évariste Boshab (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) und sieben weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Chansay-Wilmotte, A. Kalambay Ndaya und P. Okito Omole)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen, und zwar
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die Durchführungsverordnung (EU) 2017/904 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Durchführung von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen,
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den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/905 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Durchführung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo,
für nichtig zu erklären;
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dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger stützen ihre Klage im Wesentlichen auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie geltend machen, dass die angefochtenen Rechtsakte nur vage begründet und eindeutig mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet seien. Die vom Rat gegen sie verhängten restriktiven Maßnahmen seien weder sachlich noch rechtlich begründet. Darüber hinaus habe der Rat mehrere Unregelmäßigkeiten begangen, von denen jede geeignet sei, die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlungen zu rechtfertigen.