27.11.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 402/41
Klage, eingereicht am 4. September 2017 — Balti Gaas/Kommission
(Rechtssache T-596/17)
(2017/C 402/55)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Balti Gaas OÜ (Tallinn, Estland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen E. Tamm und L. Naaber-Kivisoo)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache T-236/17 zu verbinden;
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gemäß Art. 265 Abs. 3 AEUV festzustellen, dass die Kommission dadurch gegen ihre unionsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen hat, dass sie den Förderantrag der Klägerin nicht durch mit Gründen versehenen Beschluss beschieden hat, und der Kommission aufzugeben, eine sorgfältige Prüfung des Förderantrags der Klägerin durchzuführen, einen mit Gründen versehenen Beschluss zu erlassen und diesen der Klägerin zu übermitteln;
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hilfsweise — für den Fall, dass das Gericht die Klage hinsichtlich einer Unterlassung für unbegründet hält — den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14. März 2017 über die Auswahl und die Gewährung von Finanzhilfen für Maßnahmen, die zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ im Bereich der transeuropäischen Energieinfrastruktur beitragen (C[2017] 1593 final), für nichtig zu erklären;
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der Beklagten ihre Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1.
Der Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14. März 2017 über die Auswahl und die Gewährung von Finanzhilfen für Maßnahmen, die zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ im Bereich der transeuropäischen Energieinfrastruktur beitragen (C[2017] 1593 final), führe nur die Antragsteller an, die Fördermittel erhielten, während es die Kommission unterlassen habe, den Förderantrag der Klägerin durch mit Gründen versehenen Beschluss zu bescheiden.
2.
Die Kommission habe ein wesentliches Verfahrenserfordernis verletzt, indem sie ihren Beschluss nicht begründet habe.
3.
Die INEA (Innovation and Networks Executive Agency/Exekutivagentur für Innovation und Netze) bzw. die Kommission habe ihre Zuständigkeit überschritten. Die INEA bzw. die Kommission habe die Förderung mit der Begründung abgelehnt, dass das LNG-Terminal von Paldiski für die Sicherstellung der Versorgung der Ostseeregion mit Erdgas nicht mehr erforderlich sei. Diese Feststellung stelle eine wesentliche Änderung einer PCI (projects of common interest/Vorhaben von gemeinsamem Interesse)-Liste dar (Verordnungen [EU] Nr. 347/2013 und Nr. 2016/89). Eine solche Änderung erfordere den Erlass einer delegierten Verordnung durch die Kommission und könne nicht durch Übermittlung eines Schreibens an die Klägerin erfolgen.
4.
Die INEA bzw. die Kommission habe mit der fehlenden Begründung des angefochtenen Beschlusses ein wesentliches Formerfordernis verletzt: Die INEA bzw. die Kommission habe nicht hinreichend begründet, warum die Klägerin nicht zumindest drei Punkte in allen Kategorien erhalten habe, und die Begründung der INEA bzw. der Kommission beruhe auf einem unzutreffenden Verständnis der Fakten.
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