6.11.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 374/44
Klage, eingereicht am 1. September 2017 — CX/Kommission
(Rechtssache T-605/17)
(2017/C 374/66)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: CX (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)
Beklagter: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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seine Klage für zulässig und begründet zu erklären;
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folglich
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die „Belastungsanzeige“ vom 22. Dezember 2016 (Anlage A.1) unter dem Aktenzeichen Ares(2016)7145655 („zweite angefochtene Entscheidung“), die die Kommission als beschwerende Entscheidung angesehen hat, soweit dem Kläger mit ihr die Rückzahlung der „in den Jahren 2015 und 2016 gezahlten Bezüge“ aufgegeben wird, aufzuheben;
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das „Vorabinformationsschreiben“ vom 28. Oktober 2016 (Anlage A.2) unter dem Aktenzeichen Ares(2016)6178919 („erste angefochtene Entscheidung“), das deren rechtliche Grundlage sein soll, aufzuheben;
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soweit erforderlich, die Entscheidung vom 23. Mai 2017 (Anlage A.5) unter dem Aktenzeichen Ares(2017)2620957, die am selben Tag mitgeteilt wurde (Anlage A.6), mit der die Anstellungsbehörde die am 27. Januar 2017 unter dem Aktenzeichen R/59/17 (Anlage A.4) eingelegte Beschwerde des Klägers gegen die angefochtenen Entscheidungen zurückgewiesen hat, aufzuheben;
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der Beklagten nach Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts der Europäischen Union die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:
1.
Form- und Verfahrensfehler sowie die Tatsache, dass die Anstellungsbehörde die angefochtenen Entscheidungen auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt habe, was ihre Aufhebung rechtfertige.
2.
Offensichtliche Unanwendbarkeit von Art. 85 des Statuts der Beamten im vorliegenden Fall, auf den sich die Anstellungsbehörde gestützt habe. Die Rückzahlung zu viel gezahlter Beträge unterliege zwei kumulativen Voraussetzungen, nämlich erstens einem Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung des Betrags, den die Verwaltung zurückfordern wollte, und zweitens der Kenntnis dieses Mangels durch den Bediensteten oder der Feststellung, dass der fragliche Mangel so offensichtlich gewesen sei, dass der Bedienstete ihn hätte kennen müssen, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall sei.
3.
Verstoß gegen Form- und Verfahrensvorschriften, indem eine Entscheidung erlassen worden sei, die jeder Rechtsgrundlage entbehre, da mit ihr nachträglich geltend gemacht worden sei, dass der rechtfertigende Rechtsakt eine nicht oder nicht mehr beschwerende Maßnahme sei.