20.11.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 392/34
Klage, eingereicht am 6. September 2017 — Volotea/Kommission
(Rechtssache T-607/17)
(2017/C 392/43)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Volotea, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Carpagnano und M. Nordmann)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss der Europäischen Kommission vom 29. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.33983 (2013/C) (ex 2012/NN) (ex 2011/NN) Italiens in Form von Ausgleichsleistungen an sardische Flughäfen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen teilweise aufzuheben;
—
der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt.
1.
Erster Klagegrund: Die Kommission habe den Begriff der staatlichen Beihilfe in Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch ausgelegt.
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Die Klägerin macht u. a. geltend, die Kommission habe den Begriff des Begünstigten missverstanden. Zudem habe sie zu Unrecht Flughafenbetreiber als reine „Mittler“ zwischen der Region und den Fluggesellschaften eingestuft, d. h., sie habe nicht gebührend geprüft, ob die Flughafenbetreiber einen wirtschaftlichen Vorteil erhielten. Die Finanzierung sei auch nicht selektiv gewesen. Des Weiteren habe die Kommission den Begriffen der Wettbewerbsverzerrung und der Auswirkungen auf den Handel eine falsche Bedeutung beigemessen.
2.
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe die Bedeutung des Begriffs der Rechtfertigung einer staatlichen Beihilfe verkannt.
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Die Klägerin widerspricht der Behauptung der Kommission, dass der Rechtsrahmen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Tätigkeiten nicht anwendbar sei. Außerdem könnten die Luftverkehrsleitlinien von 2005 die in Rede stehende Finanzierung rechtfertigen.
3.
Dritter Klagegrund: Durch die Anordnung der Rückforderung der angeblich rechtswidrigen Beihilfe habe die Kommission die berechtigten Interessen der Klägerin nicht berücksichtigt. Die Kommission hätte auf der Rückforderung nicht bestehen dürfen, da sie bezüglich mittelbarer Beihilfen keine eindeutige Praxis habe.
4.
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt, da sie die beanstandeten Maßnahmen nicht sorgfältig und unparteiisch geprüft habe.
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Sie habe keine ordnungsgemäße Prüfung im Hinblick auf den Test des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten durchgeführt, obwohl sie dazu rechtlich verpflichtet gewesen und in verschiedenen Eingaben von Dritten dazu aufgefordert worden sei.
5.
Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe keine Begründung gegeben.
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Sie habe einige wichtige rechtliche und tatsächliche Punkte nicht behandelt, Begründungen gegeben, die nicht eindeutig seien, einige wichtige Argumente Dritter nicht berücksichtigt und widersprüchliche Erklärungen abgegeben.
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