23.10.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 357/30
Klage, eingereicht am 6. September 2017 — ICL-IP Terneuzen und ICL Europe Coöperatief/Kommission
(Rechtssache T-610/17)
(2017/C 357/39)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: ICL-IP Terneuzen, BV (Terneuzen, Niederlande) und ICL Europe Coöperatief UA (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Cana und E. Mullier)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
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die Verordnung (EU) Nr. 2017/999 der Kommission vom 13. Juni 2017 zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. 2017, L 150, S. 7) für nichtig zu erklären, soweit sie nPB in den Anhang XIV der REACH-Verordnung aufnimmt;
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;
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alle weiteren rechtlich gebotenen Maßnahmen zu treffen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf sechs Gründe gestützt.
1.
Die Europäische Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, weil sie nicht sämtliche maßgeblichen Tatsachen berücksichtigt habe, und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.
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Die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, weil sie die ihr von den Klägerinnen übermittelten maßgeblichen Informationen, aus denen sich ergebe, dass der Stoff die Kriterien für die Priorisierung und die Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung nicht erfülle, nicht sorgfältig und unvoreingenommen geprüft habe. Hätte sie diese Informationen berücksichtigt, wäre der Stoff mit einer niedrigeren oder ähnlichen Punktzahl wie andere Stoffe, die in der gleichen Priorisierungsrunde nicht priorisiert worden seien, bewertet worden und nicht mit der angefochtenen Verordnung in Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen worden.
2.
Die angefochtene Verordnung verstoße gegen Art. 55 der REACH-Verordnung, stehe deren Wettbewerbsfähigkeitsziel entgegen und greife in das Vertriebsrecht ein.
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Die angefochtene Verordnung laufe den Wettbewerbsfähigkeitszielen der REACH-Verordnung zuwider, insbesondere ihrem Titel VII über die Zulassung, und beeinträchtige somit die Wettbewerbsstellung der Klägerinnen. Ferner gefährde sie durch die Priorisierung des Stoffs unter Außerachtlassung der Informationen, die zeigten, dass der Stoff die Kriterien für die Priorisierung und die Aufnahme in Anhang XIV nicht erfülle, das Vertriebsrecht der Klägerinnen.
3.
Die Kommission habe die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt und gegen die Begründungspflicht verstoßen.
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Die Kommission habe die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt und gegen ihre Begründungspflicht verstoßen, weil sie keine Gründe für die „Gruppierung“ des Stoffs mit Trichlorethylen angegeben habe, obwohl die Europäische Chemikalienagentur (in den Leitlinien zum Priorisierungsansatz) ausdrücklich anerkannt habe, dass bei der Berücksichtigung von Faktoren wie der „Gruppierung“, die nicht zu den formalen Kriterien von Art. 58 Abs. 3 gehörten, die Gründe der Priorisierung eindeutig darzulegen seien und im Einklang mit Aufgabe und Zweck der Empfehlungsstufe im Zulassungsverfahren stehen müssten.
4.
Die angefochtene Verordnung verletze das berechtigte Vertrauen der Klägerinnen.
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Der Erlass der angefochtenen Verordnung verletze insoweit das berechtigte Vertrauen der Klägerinnen, als er nicht mit den Priorisierungsleitlinien vereinbar sei. Insbesondere sei durch die Priorisierung und die Aufnahme von nPB in Anhang XIV ihr berechtigtes Vertrauen darin verletzt worden, dass das Mengenkriterium und die Gruppierungserwägungen so angewendet würden, wie sie in den Leitlinien zum Priorisierungsansatz und den Allgemeinen Leitlinien erläutert seien.
5.
Die angefochtene Verordnung verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
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Die Kommission hätte es für angebracht halten müssen, die in der angefochtenen Verordnung vorgesehene Aufnahme von nPB in Anhang XIV aufzuschieben. Dies wäre weniger belastend gewesen, da die Klägerinnen die Folgen der Aufnahme in Anhang XIV nicht schon jetzt zu tragen hätten, sondern erst dann, wenn nPB wegen einer tatsächlichen hohen relativen Priorität rechtmäßig in Anhang XIV aufgenommen werde.
6.
Die angefochtene Verordnung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot.
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Die angefochtene Verordnung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot, weil sie nPB — durch die Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung — im Vergleich mit anderen Stoffen wie z. B. Antimonbleigelb unterschiedlich behandle. Diese beiden Stoffe seien vergleichbar: Beide seien als Teil der gleichen Priorisierungsrunde eingestuft worden, hätten eine Gesamtpriorisierungspunktzahl von 17 erhalten (oder erhalten sollen), und in beiden Fällen habe die Prioritätsbewertung Gruppierungserwägungen umfasst. Dennoch seien sie von der ECHA und der Kommission unterschiedlich behandelt worden, da nPB zur Aufnahme empfohlen und später in Anhang XIV aufgenommen worden sei, während Antimonbleigelb nicht zur Aufnahme empfohlen und daher nicht in Anhang XIV aufgenommen worden sei.