27.11.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 402/43
Klage, eingereicht am 8. September 2017 — Teollisuuden Voima/Kommission
(Rechtssache T-620/17)
(2017/C 402/57)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Teollisuuden Voima Oyj (Eurajoki, Finnland) (Prozessbevollmächtigte: M. Powell, Solicitor, sowie Rechtsanwälte Y. Utzschneider, K. Struckmann und G. Forwood)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss (EU) 2017/1021 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die staatliche Beihilfe SA.44727 2016/C (ex 2016/N), die Frankreich der Areva-Gruppe zu gewähren beabsichtigt (1), für nichtig zu erklären;
—
der Kommission ihre Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1.
Die Kommission habe den angefochtenen Beschluss nicht hinreichend begründet und damit gegen Art. 296 AEUV verstoßen. Die veröffentliche Fassung des angefochtenen Beschlusses enthalte übermäßig viele Auslassungen, so dass sie ihr die Gründe für den angefochtenen Beschluss nicht entnehmen könne und das Gericht seine Kontrollaufgabe nicht wahrnehmen könne.
2.
Offensichtliche Beurteilungsfehler hinsichtlich der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Areva-Gruppe
—
Die Klägerin beruft sich insoweit auf die Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten, nach denen der Umstrukturierungsplan die langfristige Rentabilität des begünstigten Unternehmens auf der Grundlage realistischer Annahmen innerhalb einer angemessenen Frist wiederherstellen muss (2).
3.
Offensichtliche Fehler bei der Beurteilung der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Begrenzung der Wettbewerbsverfälschung auf dem Hauptmarkt, auf dem die Areva-Gruppe nach der Umstrukturierung tätig sein wird
4.
Der Kommission sei dadurch ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, dass sie die Genehmigung der staatlichen Beihilfe von ungeeigneten und ungenügenden Bedingungen abhängig gemacht habe.
5.
Der Kommission sei bei der Feststellung, dass die staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar sei, ein offensichtlicher Fehler unterlaufen. Der vorgeschlagene Umstrukturierungsplan biete keine hinreichende Gewähr dafür, dass Areva das Projekt OL3 rechtzeitig fertigstellen werde. Dies sei nicht mit bestimmten anderen Zielen der EU-Verträge, die bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt zu berücksichtigen seien, zu vereinbaren.
(1) ABl. 2017 L 155, S. 23.
(2) ABl. 2014 C 249, S. 1, Rn. 47.
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