30.10.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 369/38
Klage, eingereicht am 13. September 2017 — Polen/Kommission
(Rechtssache T-624/17)
(2017/C 369/52)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss der Kommission vom 30. Juni 2017 über die staatliche Beihilfe SA.44351 (2016/C) (ex 2016/NN), die Polen in Bezug auf die Einzelhandelssteuer gewährt hat, bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen C(2017) 4449, für nichtig zu erklären;
—
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:
1.
Erster Klagegrund: fehlerhafte Einstufung der polnischen Einzelhandelssteuer als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV durch eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der Voraussetzung der Selektivität.
2.
Zweiter Klagegrund: mangelhafte und unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses.