20.11.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 392/35
Klage, eingereicht am 15. September 2017 — Slowenien/Kommission
(Rechtssache T-626/17)
(2017/C 392/44)
Verfahrenssprache: Slowenisch
Parteien
Kläger: Republik Slowenien (Prozessbevollmächtigte: V. Klemenc und T. Mihelič Žitko, Staatsprokuratorinnen, und Rechtsanwalt R. Knaak)
Beklagter: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die delegierte Verordnung (EU) 2017/1353 der Kommission vom 19. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 hinsichtlich der Keltertraubensorten und ihrer Synonyme, die in der Etikettierung der Weine verwendet werden dürfen (ABl. 2017, L 190, S. 5) zur Gänze für nichtig zu erklären und
—
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf acht Gründe gestützt:
1.
Erster Klagegrund: Die Kommission habe durch den Erlass der angefochtenen Verordnung gegen Art. 232 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013] über eine gemeinsame Marktorganisation [für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007] insoweit verstoßen, als diese Verordnung ab dem 1. Januar 2014 gelte, während die angefochtene Verordnung ab dem 1. Juli 2013 gelte. Die Kommission habe damit die Grenzen der ihr nach Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation übertragenen Befugnis überschritten.
2.
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe mit dem Erlass der angefochtenen Verordnung rückwirkend in bereits erworbene Rechte slowenischer Erzeuger von Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Teran“ (PDO-SI-A1581) eingegriffen, wodurch sie fundamentale Grundsätze des Unionsrechts und zwar [die Grundsätze der] Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, den Grundsatz des Schutzes wohlerworbener Rechte und berechtigter Erwartungen sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt habe.
3.
Dritter Klagegrund: Mit dem Erlass der angefochtenen Verordnung habe die Kommission unverhältnismäßig in die Eigentumsrechte slowenischer Erzeuger von Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Teran“ (PDO-SI-A1581) eingegriffen, wodurch sie gegen Art. 17 der [Grundrechte-]Charta [der Europäischen Union] und gegen Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen habe.
4.
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe dadurch, dass sie in Art. 2 der angefochtenen Verordnung einen Übergangszeitraum für den Verkauf der Bestände an Wein, der vor dem Tag des Inkrafttretens der angefochtenen Verordnung erzeugt worden sei, selbst wenn er den durch Artikel 1 dieser Verordnung angefügten Kennzeichnungsvorschriften nicht genüge, festgelegt habe, gegen Art. 41 der Akte über die Bedingungen des Beitritts [der Republik Kroatien] zur Europäischen Union verstoßen, soweit sich die angeführte Bestimmung auf vor dem 1. Juli 2013 erzeugten Wein beziehe.
5.
Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe durch den Erlass der angefochtenen Verordnung gegen Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation verstoßen, wenn man die Bedeutung berücksichtige, die die fundamentalen Rechtsgrundsätze des Unionsrechts sowie Art. 17 der [Grundrechte-] Charta [der Europäischen Union] und Art. 1 des 1. Zusatzprotolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten dieser Bestimmung verliehen. Die Kommission habe damit die Grenzen der ihr nach dem angeführten Artikel übertragenen Befugnis überschritten.
6.
Sechster Klagegrund: Die Kommission habe durch den Erlass der angefochtenen Verordnung gegen Art. 290 AEUV und gegen Art. 13 Abs. 2 EU verstoßen, da sie die Grenzen der ihr nach Art. 290 AEUV eingeräumten Befugnis zum Erlass eines delegierten Rechtsakts und damit auch die Grenzen der ihr nach den Verträgen zugewiesenen Befugnisse überschritten habe.
7.
Siebter Klagegrund: Die Kommission habe durch den Erlass der angefochtenen Verordnung unter Berufung auf einen Antrag Kroatiens auf Aufnahme der Keltertraubensorte „Teran“ in Teil A des Anhangs XV der Verordnung [(EG)] Nr. 607/2009, den Kroatien vor seinem Unionsbeitritt gestellt haben solle, obwohl ein solcher Antrag weder eingereicht worden sei, noch Slowenien über einen solchen Antrag zum Zwecke der Verhandlungen in Kenntnis gesetzt worden sei, gegen Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 über die gemeinsame Marktorganisation und gegen Art. 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 607/2009 der Kommission in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EU verstoßen. Genauso habe die Kommission damit die Grenzen der nach dem angeführten Artikel der Verordnung Nr. 1308/2013 über die gemeinsame Marktorganisation übertragenen Befugnis überschritten.
8.
Achter Klagegrund: Die Kommission sei dadurch, dass sie den Inhalt der angefochtenen Verordnung im Vergleich zu dem am 24. Januar 2017 in der Sitzung der Fachgruppe für Wein GREX WINE vorgestellten Entwurf des delegierten Rechtsakts verändert habe, ohne den Experten aus den Mitgliedstaaten eine Möglichkeit zu geben, auf den geänderten Entwurf des Rechtsakts zu reagieren, ihrer eigenen Verpflichtung aus Kapitel V. Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung und Kapitel II. Nummer 7 der Verständigung über delegierte Rechtsakte zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission, die der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung beigefügt sei, nicht nachgekommen. Damit habe die Kommission wesentliche Formvorschriften und den Grundsatz des interinstitutionellen Gleichgewichts verletzt.
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