27.11.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 402/48
Klage, eingereicht am 21. September 2017 — Stichting Against Child Trafficking/OLAF
(Rechtssache T-658/17)
(2017/C 402/64)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Stichting Against Child Trafficking (Nijmegen, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Agstner)
Beklagter: Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 3. August 2017 in der Sache OC/2017/0451, keine Verwaltungsuntersuchung einzuleiten, für nichtig zu erklären;
—
das OLAF anzuweisen, eine Verwaltungsuntersuchung einzuleiten und, abhängig von deren Ergebnissen, die Angelegenheit den nationalen Strafverfolgungsbehörden zur strafrechtlichen Ahndung und/oder den Europäischen Institutionen zur verwaltungsrechtlichen Ahndung zu übergeben;
—
dem OLAF die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:
1.
Verletzung des Unionsrechts und offensichtliche Beurteilungsfehler des OLAF
—
Die angefochtene Entscheidung sei mit den Grundwerten der Europäischen Union, dem acquis communautaire und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes unvereinbar und beruhe auf einem offensichtlichen Fehlverständnis des Akteninhalts.
2.
Versäumnis, tätig zu werden und eine Untersuchung einzuleiten
—
Das OLAF ignoriere die Verbindung zwischen den früheren und derzeitigen Auswirkungen der Gewährung von Unionsmitteln für Organisationen und Programme, die gegen das Recht und die Werte der Union verstießen.
3.
Anspruch auf rechtliches Gehör
—
Das OLAF habe sich an der Wahrheitsfindung offensichtlich desinteressiert gezeigt, da es die Vorladung von Zeugen und ein Treffen mit der Klägerin abgelehnt habe.
4.
Verfahrensverstöße
—
Über das Treffen vom 10. September 2014, bei dem die Klägerin und zwei Beamte der Europäischen Kommission Erklärungen abgegeben und Tatsachen vorgebracht hätten, sei keine Niederschrift angefertigt worden.
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