11.12.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 424/45
Klage, eingereicht am 27. September 2017 — eSlovensko/Kommission
(Rechtssache T-664/17)
(2017/C 424/66)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: eSlovensko (Lučenec, Slowakei) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Branislav)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss ARES(2017)3107844 der Europäischen Kommission vom 21. Juni 2017 für nichtig zu erklären, mit dem die Klägerin von der Teilnahme an sämtlichen Vergabe- und Finanzhilfeverfahren nach der Verordnung Nr. 966/2012 und von der Gewährung von Mitteln nach der Verordnung Nr. 2015/323 ausgeschlossen wird;
—
die Beklagte anzuweisen, eine neue Prüfung durchzuführen und ihre Feststellungen hinsichtlich berücksichtigungsfähiger Kosten zu überprüfen;
—
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1.
Erster Klagegrund: Befugnisüberschreitung, insbesondere unzutreffende rechtliche Beurteilung von Sachverhalten und Erkenntnissen.
—
Die Klägerin macht geltend, die Entscheidung der Kommission entbehre einer vernünftigen Grundlage.
2.
Zweiter Klagegrund: unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung.
—
Die Kommission habe offensichtlich nicht alle Umstände des Falls angemessen und unparteiisch gewürdigt.
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