8.1.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 5/45
Klage, eingereicht am 29. September 2017 — NeoCell/EUIPO (BIOACTIVE NEOCELL COLLAGEN)
(Rechtssache T-666/17)
(2018/C 005/61)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: NeoCell Holding Company LLC (Sunrise, Florida, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: M. Edenborough, QC)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Wortmarke „BIOACTIVE NEOCELL COLLAGEN“ mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 298 829 mit Benennung der Europäischen Union.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Juli 2017 in der Sache R 147/2017-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
—
hilfsweise, die angefochtene Entscheidung dahin gehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass die Anmeldung über hinreichende Unterscheidungskraft verfügt und dass gegen ihre Eintragung kein Hindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b oder c der Verordnung eingewandt werden kann;
—
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, die ihr für und in Zusammenhang mit dieser Beschwerde entstanden sind.
Angeführte Klagegründe
—
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009.
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