13.11.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 382/59
Klage, eingereicht am 26. September 2017 — Port autonome du Centre et de l’Ouest u. a./Kommission
(Rechtssache T-673/17)
(2017/C 382/73)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Port autonome du Centre et de l’Ouest SCRL (La Louvière, Belgien), Port autonome de Namur (Namur, Belgien), Port autonome de Charleroi (Charleroi, Belgien), Port autonome de Liège (Lüttich, Belgien) und Région wallonne (Jambes, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Vanden Eynde)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
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die Klage für jeden Kläger für zulässig zu erklären und somit den Beschluss der Kommission mit dem Aktenzeichen SA.38393 (2016CP, ex 2015/E) — Besteuerung der Häfen in Belgien (C[2017]5174 final) für nichtig zu erklären;
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die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
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somit den Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem sie es als eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe erachtet hat, dass die Wirtschaftstätigkeit der belgischen und insbesondere der wallonischen Häfen nicht der Körperschaftsteuer unterliegt, für nichtig zu erklären;
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger im Wesentlichen einen einzigen Klagegrund geltend. Ihrer Ansicht nach hat die Kommission Art. 93 AEUV, der Sonderregeln für den Verkehrssektor und damit für Häfen vorsehe, von vornherein ausgeschlossen und somit den Willen des europäischen Gesetzgebers nicht berücksichtigt.
Die Beurteilung der Kommission sei weder sachlich noch rechtlich gerechtfertigt und laufe dem Wortlaut von Art. 1 des belgischen Einkommensteuergesetzes und den hoheitlichen Befugnissen der Behörden, nichtwirtschaftliche Tätigkeiten von allgemeinem Interesse zu definieren, zuwider.
Der Standpunkt der Kommission stehe auch nicht in Einklang mit dem Vorschlag vom 16. März 2011 für eine Richtlinie über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) (KOM/2011/121 endg.), der sogar für Handelsgesellschaften eine Steuerbefreiung für Subventionen vorsehe, die unmittelbar mit dem Erwerb, der Errichtung oder der Verbesserung von Anlagevermögen zusammenhingen.
Außerdem habe die Kommission dadurch, dass sie Belgien gemahnt habe, sein Steuerrecht zu ändern, versucht, sich über die Besteuerungsbefugnisse der Mitgliedstaaten hinwegzusetzen, indem sie eine Steuerharmonisierung verlange, die nicht in ihre Zuständigkeit nach Art. 113 AEUV falle. Sie berücksichtige damit nicht die Prärogativen der Mitgliedstaaten bei der Definition der öffentlichen Dienstleistungen und des Anwendungsbereichs der direkten Besteuerung, der Pflicht, den reibungslosen Betrieb der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (DAI) sicherzustellen, die für den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt notwendig seien, und der Organisation der DAI nach eigenem Ermessen. Der europäische Gesetzgeber habe nämlich den Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen, die Tätigkeiten von der Steuer zu befreien, die die Mitgliedstaaten souverän als öffentliche Dienstleistungen definierten.
Die wesentlichen Tätigkeiten der wallonischen Binnenhäfen seien DAI, die gemäß den europäischen Rechtsvorschriften nicht durch die Wettbewerbsvorschriften geregelt würden.
Schließlich seien die europäischen Kriterien für die Definition einer staatlichen Beihilfe im vorliegenden Fall insbesondere in Bezug auf das Kriterium der Selektivität nicht erfüllt.