13.11.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 382/60
Klage, eingereicht am 26. September 2017 — Le Port de Bruxelles und Région de Bruxelles-Capitale/Kommission
(Rechtssache T-674/17)
(2017/C 382/74)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Le Port de Bruxelles (Brüssel, Belgien), Région de Bruxelles-Capitale (Brüssel) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Vanden Eynde)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
—
die Klage für jeden Kläger für zulässig zu erklären und somit den Beschluss der Kommission mit dem Aktenzeichen SA.38393 (2016CP, ex 2015/E) — Besteuerung der Häfen in Belgien (C[2017]5174 final) für nichtig zu erklären;
—
die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
—
somit den Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem sie es als eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe erachtet hat, dass die Wirtschaftstätigkeit der belgischen und insbesondere der wallonischen Häfen nicht der Körperschaftsteuer unterliegt, für nichtig zu erklären;
—
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger einen einzigen Klagegrund geltend, der im Wesentlichen dem in der Rechtssache T-673/17, Port autonome du Centre et de l’Ouest u. a./Kommission, geltend gemachten Klagegrund entspricht oder ähnlich ist.
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