27.11.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 402/51
Klage, eingereicht am 2. Oktober 2017 — UN/Kommission
(Rechtssache T-676/17)
(2017/C 402/67)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: UN (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Beurteilung der Klägerin für 2015 gemäß dem Beurteilungsbericht Nr. 260603 in seiner Endfassung vom 01/12/2015 (in der Fassung, welche diese Beurteilungsentscheidung zuletzt durch die am 21/06/2017 erfolgte Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin erhalten hat), aufheben,
—
die Kommission zu verurteilen, an die Klägerin als Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens einen angemessenen Betrag, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen, sowie
—
die Kommission zu verurteilen, ihre eigenen und die der Klägerin entstandenen Kosten zu tragen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Offensichtliche Beurteilungsfehler der Kommission, die zum Teil auf inkorrekten Fakten, auf Verstößen gegen die Fürsorgepflicht und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung (Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) beruhen würden
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß der Kommission gegen die Fürsorgepflicht und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung (Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union)
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