27.11.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 402/54
Klage, eingereicht am 28. September 2017 — hoechstmass Balzer/EUIPO (Form eines Maßbandes)
(Rechtssache T-691/17)
(2017/C 402/71)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: hoechstmass Balzer GmbH (Sulzbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Zapfe,)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Dreidimensionale Unionsmarke (Form eines Maßbandes) — Anmeldung Nr. 15 004 997
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Juli 2017 in der Sache R 2331/2016-4
Anträge
Die Kläger beantragt,
—
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes vom 28. Juli 2017 (Beschwerdesache R 2331/2016-4) — angefochtene Entscheidung — bzgl. der dreidimensionalen Marke 015004997 aufzuheben;
—
der Beklagten/dem Amt die Kosten des Klageverfahrens und des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen;
hilfsweise
—
das Warenverzeichnis in Klasse 09 durch die Aufnahme der Worte „für Schneider“ zu beschränken auf „Maßbänder für Schneider“ und die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes vom 28. Juli 2017 soweit aufzuheben, soweit sie „Maßbänder für Schneider“ betrifft.
Angeführte Klagegründe
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
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