11.12.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 424/51
Klage, eingereicht am 9. Oktober 2017 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-695/17)
(2017/C 424/75)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri und P. Gentili, Avvocato dello Stato)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Bekanntmachung allgemeiner Auswahlverfahren — EPSO/AD/343/17 — Übersetzer (AD 5) für die deutsche Sprache (DE) — EPSO/AD/344/17 — Übersetzer (AD 5) für die französische Sprache (FR) — EPSO/AD/345/17 — Übersetzer (AD 5) für die italienische Sprache (IT) — EPSO/AD/346/17 — Übersetzer (AD 5) für die niederländische Sprache (NL), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (C 224 A vom 13. Juli 2017), für nichtig zu erklären;
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende sieben Gründe gestützt:
1.
Verstoß gegen Art. 263, 264 und 266 AEUV:
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Die Kommission habe gegen die Rechtskraft des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-66/10 P sowie des Urteils des Gerichts vom 24. September 2015 in den Rechtssachen T-124/13 und T-191/13 verstoßen, die Bekanntmachungen für unzulässig erklärt hätten, welche die Sprachen, die die Bewerber bei allgemeinen Auswahlverfahren der Union als Zweitsprache angeben können, nur auf Englisch, Französisch und Deutsch beschränkten.
2.
Verstoß gegen Art. 342 AEUV sowie Art. 1 und 6 der Verordnung 1/58:
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Die Kommission habe durch die Beschränkung der von den Bewerbern bei allgemeinen Auswahlverfahren der Union als Zweitsprachen wählbaren Sprachen auf drei praktisch eine neue Sprachenregelung für die Organe unter Umgehung der ausschließlichen Zuständigkeit des Rates in dieser Angelegenheit verfügt.
3.
Verstoß gegen Art. 12 EGV (nunmehr Art. 18 AEUV), Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 6 Abs. 3 EUV, Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 des Anhangs III des Beamtenstatuts, Art. 1 und 6 der Verordnung 1/58, Art. 1d Abs. 1 und 6 sowie Art. 27 Abs. 2 und 28 Buchst. f des Beamtenstatuts:
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Die von der Kommission vorgenommene Sprachenbeschränkung sei diskriminierend, weil die genannten Bestimmungen es verbieten würden, europäischen Bürgern und Beamten der Organe sprachliche Beschränkungen aufzuerlegen, die nicht allgemein und objektiv in den internen Regelungen der Organe nach Art. 6 der Verordnung 1/58 vorgesehen und bis dato nicht erlassen worden seien, und es ferner verbieten würden, solche Beschränkungen ohne ein spezifisches, begründetes dienstliches Interesse einzuführen.
4.
Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 EUV, soweit darin der Grundsatz des Vertrauensschutzes als ein sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergebendes Grundrecht verankert sei:
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Die Kommission habe das Vertrauen der Bürger auf die Möglichkeit der Auswahl einer beliebigen Unionssprache als Zweitsprache verletzt, wie es bis zum Jahr 2007 der Fall gewesen und im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-566/10 P verbindlich bestätigt worden sei.
5.
Ermessensmissbrauch und Verstoß gegen die materiellen Vorschriften über Art und Zweck der Auswahlverfahrensbekanntmachungen, insbesondere Art. 1d Abs. 1 und 6, 28 Buchst. f, 27 Abs. 2, 34 Abs. 3 und 45 Abs. 1 des Beamtenstatuts, sowie gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz:
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Durch die allgemeine Vorabbeschränkung der als Zweitsprache wählbaren Sprachen auf drei habe die Kommission faktisch die Überprüfung der Sprachkenntnisse der Bewerber, die an sich im Rahmen des Auswahlverfahrens stattfinden müsse, in die Phase der Bekanntmachung und der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen verschoben. Auf diese Weise würden die Sprachkenntnisse im Vergleich zu den beruflichen Kenntnissen dominieren.
6.
Verstoß gegen Art. 18 und 24 Abs. 4 AEUV, Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art 2 der Verordnung 1/58 sowie Art. 1d Abs. 1 und 6 des Beamtenstatuts:
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Durch die Vorgabe, dass die Bewerbungen verpflichtend in englischer, französischer oder deutscher Sprache eingereicht werden müssten und das EPSO den Bewerbern die die Durchführung des Auswahlverfahrens betreffenden Mitteilungen in derselben Sprache übermitteln müsse, werde gegen das Recht der europäischen Bürger verstoßen, mit den Organen in ihrer eigenen Sprache zu verkehren, und eine weitere Diskriminierung zulasten derjenigen eingeführt, die keine tiefere Kenntnis dieser drei Sprachen hätten.
7.
Verstoß gegen Art. 1 und 6 der Verordnung 1/58, Art. 1d Abs. 1 und 6, Art. 28 Buchst. f des Beamtenstatuts, Art. 1 Abs. 1 Buchst. f des Anhangs III des Beamtenstatuts, Art. 296 Abs. 2 AEUV (Begründungsmangel) und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie Tatsachenverfälschung:
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Die Kommission habe die Beschränkung auf drei Sprachen mit dem Erfordernis begründet, dass die neu Eingestellten sofort in der Lage sein sollen, sich innerhalb der Organe zu verständigen. Diese Begründung verfälsche die Tatsachen, da nicht feststehe, dass die drei fraglichen Sprachen zwischen verschiedenen sprachlichen Gruppen innerhalb der Organe am meisten benutzt würden; darüber hinaus sei sie unverhältnismäßig in Bezug auf die Beschränkung eines Grundrechts wie jenes auf sprachliche Nichtdiskriminierung, solange weniger beschränkende Systeme zur Sicherstellung einer raschen internen Kommunikation in den Organen bestünden.
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