15.1.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 13/20
Klage, eingereicht am 13. Oktober 2017 — Spinoit/Kommission u. a.
(Rechtssache T-711/17)
(2018/C 013/33)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Bernard Spinoit (Charleroi, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Hansen)
Beklagte: Europäische Kommission und Europäischer Auswärtiger Dienst
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären
und infolgedessen
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den undatierten, am 3. August 2017 elektronisch unterzeichneten Beschluss „Ersuchen um Austausch des leitenden Sachverständigen Nr. 3 des Vertrags ENPI/2016/381-920 SOFRECO ‚Einstellung technischer Hilfe für das Programm zur Unterstützung der Durchführung des Assoziierungsabkommens (P3A III)‘“ für nichtig zu erklären;
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festzustellen und zu entscheiden, dass der dem Kläger durch den qualifizierten Verstoß gegen das Recht auf eine gute Verwaltung in Form des Erlasses des undatierten, am 3. August 2017 elektronisch unterzeichneten Beschlusses „Ersuchen um Austausch des leitenden Sachverständigen Nr. 3 des Vertrags ENPI/2016/381-920 SOFRECO ‚Einstellung technischer Hilfe für das Programm zur Unterstützung der Durchführung des Assoziierungsabkommens (P3 AIII)‘“ entstandene materielle und immaterielle Schaden vollständig zu ersetzen ist;
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die Beklagten als Gesamtschuldner oder in solidum oder einzeln zu verurteilen, dem Kläger 209 950 Euro zum Ersatz seines materiellen Schadens und 15 000 Euro zum Ersatz seines immateriellen Schadens zu zahlen;
jedenfalls
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den Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen;
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dem Kläger die Geltendmachung sämtlicher weiterer Ansprüche, Rechte, Klagegründe und Rechtsbehelfe vorzubehalten.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit dem einzigen zur Stützung seiner Klage angeführten Klagegrund rügt der Kläger die Verletzung wesentlicher Formvorschriften, die darin bestehe, dass er vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht angehört worden sei und keinen Zugang zu der ihn betreffenden Akte gehabt habe und dass die Begründung des Beschlusses es ihm nicht ermögliche, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nachzuvollziehen.