15.1.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 13/25
Klage, eingereicht am 27. Oktober 2017 — Dreute/Parlament
(Rechtssache T-732/17)
(2018/C 013/39)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Olivier Dreute (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;
infolgedessen
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die Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 30. Januar 2017, mit der er mit Wirkung vom 17. Januar 2017 vom Kabinett des Präsidenten des Europäischen Parlaments in die Direktion Bibliothek der Generaldirektion Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments versetzt wurde, aufzuheben;
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die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 20. Juli 2017, mit der seine Beschwerde vom 28. April 2017 zurückgewiesen wurde, aufzuheben;
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soweit erforderlich, die Entscheidung des Generalsekretärs vom 12. Juli 2017, mit der er vom 24. Mai 2017 bis zum 31. Dezember 2017 im dienstlichen Interesse zur Kommission abgeordnet wurde, aufzuheben, da sie eine Folge der Entscheidungen vom 30. Januar und 20. Juli 2017 darstellt;
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ihm 20 000 Euro als Schadensersatz für den ihm entstandenen immateriellen Schaden zuzusprechen;
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dem Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt:
1.
Der Urheber der angefochtenen Entscheidung sei nicht zuständig gewesen, da die für die Entscheidung über die neue Verwendung des Klägers zuständige Behörde der amtierende Präsident des Europäischen Parlaments gewesen sei und nicht dessen Generalsekretär.
2.
Hilfsweise wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und ein Verstoß gegen die Entscheidung PERS-DGD(2015)44042 vom 24. September 2015 über die Neuzuordnung von Dienstposten innerhalb einer Generaldirektion oder zwischen Generaldirektionen gerügt.
3.
Hilfsweise wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit geltend gemacht.
4.
Hilfsweise wird ein Ermessensmissbrauch gerügt.
5.
Hilfsweise wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Fürsorgepflicht geltend gemacht.