15.1.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 13/28
Klage, eingereicht am 9. November 2017 — Kim u. a./Rat
(Rechtssache T-742/17)
(2018/C 013/43)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Il-Su Kim (Pjöngjang, Nordkorea), Song-Sam Kang (Hamburg, Deutschland), Chun-Sik Choe (Pjöngjang), Kyu-Nam Sin (Pjöngjang) und Chun-San Pak (Pjöngjang) (Prozessbevollmächtigte: M. Lester, QC, S. Midwinter, QC, T. Brentnall und A. Stevenson, Solicitors)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Kläger beantragen,
—
die Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 für nichtig zu erklären, soweit sie die Kläger betrifft;
—
dem Beklagten ihre Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf sechs Gründe gestützt:
1.
Der Beklagte habe keine angemessenen oder hinreichenden Gründe für die Einbeziehung der Kläger genannt.
2.
Die Annahme des Beklagten, dass die Kriterien für die Einbeziehung der Kläger in die angefochtenen Maßnahmen erfüllt seien, gehe offensichtlich fehl; für ihre Aufnahme gebe es keine sachliche Grundlage.
3.
Der Beklagte habe das Recht der Kläger auf Gleichbehandlung verletzt.
4.
Der Beklagte habe die Verteidigungsrechte der Kläger verletzt, indem er ihnen vor ihrer neuerlichen Aufnahme in die Liste keine Nachweise vorgelegt habe, auf die er sich gestützt habe.
5.
Der Beklagte habe Datenschutzrecht verletzt.
6.
Der Beklagte habe Grundrechte der Kläger, einschließlich ihres Rechts auf Schutz ihres Eigentums, Geschäftsbetriebs und guten Rufs, ohne Rechtfertigung und in unverhältnismäßiger Weise verletzt.