5.2.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 42/29
Klage, eingereicht am 14. November 2017 — Kerkosand/Kommission
(Rechtssache T-745/17)
(2018/C 042/43)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Kerkosand spol. s.r.o. (Šajdíkové Humence, Slowakische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Rosenfeld und C. Holtmann)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung C(2017)5050 final der Europäischen Kommission vom 20/07/2017 im Beihilfeverfahren SA.38121 (2016/FC) — Slowakische Republik „Investment aid to the Slovak glass sand producer NAJPI a.s.“ für nichtig zu erklären;
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hilfsweise, das an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandte Unterrichtungsschreiben der Europäischen Kommission vom 05/09/2017 im Verfahren SA.38121 (2014/CP) „Alleged State aid to Slovak glass sand producer NAJPI a.s.“ für nichtig zu erklären; sowie
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der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verletzung einer wesentlichen Form- und Verfahrensvorschrift in Gestalt von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/1589 (1)
Laut der Klägerin sei die Beklagte der Auffassung, dass die Beihilfe die Voraussetzungen der Verordnung (EU) 651/2014 (2) erfülle. Dies hindere die Beklagte an der Durchführung eines vorläufigen Prüfverfahrens sowie am Erlass eines Beschlusses i. S. v. Art. 4 Abs. 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2015/1589. Diese Auffassung sei rechtsfehlerhaft, da die Beklagte befugt sei, auf die Verordnung (EU) 651/2014 gestützte Beihilfen einer vorläufigen Prüfung zu unterziehen. Das mehr als dreieinhalb Jahre andauernde Prüfverfahren habe die Schwelle einer Prima-facie-Prüfung zu einem vorläufigen Prüfverfahren überschritten. Die Beklagte sei daher gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 zum Erlass eines Beschlusses i. S. v. Art. 4 Abs. 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2015/1589 verpflichtet. Gegen diese Verpflichtung hätte die Beklagte jedoch verstoßen, indem sie die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen habe ohne festzuhalten, dass die tatbestandliche Beihilfe keine Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt aufwerfe.
2.
Zweiter Klagegrund: Verletzung des AEUV sowie bei dessen Durchführung anzuwendende Rechtsnormen in Gestalt von Art. 107 Abs. 3 lit. a AEUV, Art. 109 AEUV i.V.m. Art. 58 Abs. 1 der Verordnung (EU) 651/2014 und Art. 108 Abs. 2 AEUV i. V. m. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2015/1589
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Die Beklagte sei der Auffassung, dass sich ihr Prüfungsermessen bezüglich auf die Verordnung (EU) 651/2014 gestützte Beihilfen auf das Prüfen der Freistellungsvoraussetzungen dieser Verordnung beschränke. Diese Auffassung sei rechtsfehlerhaft, da nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte aus der Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) 651/2014 lediglich der Vorrang einer Vermutung der Vereinbarkeit vor einer individuellen Einzelfallprüfung folge. Dieser Vorrang würde in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Beihilfe dem ersten Anschein nach hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb eine besondere Bedeutung beizumessen sei, entfallen. In solchen Fällen sei die Beklagte zu einer individuellen Beurteilung außerhalb des Rahmens der Verordnung (EU) 651/2014 unter Beachtung des Primärrechts und der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts befugt. Durch die Nichtausübung dieses Ermessens habe die Beklagte gegen Art. 107 Abs. 3 lit. a AEUV verstoßen.
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Ferner habe die Beklagte gegen Art. 109 AEUV i. V. m. Art. 58 Abs. 1 der Verordnung (EU) 651/2014 verstoßen, da sie diese Verordnung rückwirkend auf den vorliegenden Fall angewandt habe, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt gewesen seien. Die Beihilfe sei eine Ad-hoc-Beihilfe für ein Großunternehmen. Der Anreizeffekt solcher Beihilfen unterliege laut Art. 6 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) 651/2014 besonders strengen Anforderungen. Der erforderliche Nachweis, nach welchem sich die slowakischen Behörden vor der Bewilligung der Beihilfe anhand der Unterlagen der Beihilfenempfängerin der Einhaltung dieser Anforderungen vergewissert haben, sei nicht erbracht worden.
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Schließlich habe die Beklagte gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2015/1589 verstoßen, da sie das förmliche Prüfverfahren nicht eröffnet hat. Die Beklagte habe die von ihr unterstellte KMU-Eigenschaft der Beihilfenempfängerin während des mehr als dreieinhalb Jahre andauernden Prüfverfahrens nur unzureichend und unvollständig geprüft. Zudem habe die Beklagte ausdrücklich in einem Gesprächstermin Schwierigkeiten hinsichtlich der Bewertung, ob es sich um eine auf der Grundlage einer Beihilfenregelung gewährten Beihilfe oder um eine Ad-hoc-Beihilfe handle, aufgewiesen. Die Beklagte hätte diese Frage nur offen lassen dürfen, falls sie die KMU-Eigenschaft der Beihilfenempfängerin zureichend geprüft und zu Recht festgestellt hätte. Letzteres sei jedoch nicht der Fall gewesen. Zudem hätte die Beklagte erst in der angefochtenen Entscheidung anerkannt, dass eine Vereinbarkeit gemäß der Verordnung (EG) 800/2008 (3) nicht gegeben sei, nachdem sie über mehrere Jahre das Gegenteil behauptet habe.
(1) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).
(2) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2014, L 187, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (ABl. 2008, L 214, S. 3).