22.1.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 22/50
Klage, eingereicht am 15. November 2017 — TrekStor/EUIPO — Beats Electronics (i.Beat)
(Rechtssache T-748/17)
(2018/C 022/66)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: TrekStor Ltd (Hongkong, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spieker, M. Alber und A. Schönfleisch)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Beats Electronics LLC (Culver City, Kalifornien, Vereinigte Staaten)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionswortmarke „i.Beat“ — Unionsmarke Nr. 5 009 139
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. September 2017 in den verbundenen Sachen R 2175/2016-4 und R 2213/2016-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit darin ihre Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des Beklagten vom 29. September 2016 zurückgewiesen und damit dem Verfallsantrag der Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren stattgegeben wurde und ihre Rechte im Hinblick auf die Unionsmarke Nr. 5009139 für verfallen erklärt wurden;
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den Verfallsantrag der Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren zurückzuweisen;
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der Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren und dem EUIPO die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer Aufwendungen, die vor der Beschwerdekammer des Europäischen Amts für geistiges Eigentum (EUIPO) notwendig waren, aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
—
Verstoß gegen Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2017/1001;
—
Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2017/1001.