22.1.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 22/51
Klage, eingereicht am 10. November 2017 — Izba Gospodarcza Producentów i Operatorów Urządzeń Rozrywkowych/Kommission
(Rechtssache T-750/17)
(2018/C 022/68)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Izba Gospodarcza Producentów i Operatorów Urządzeń Rozrywkowych (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Hoffman)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 29. August 2017 für nichtig zu erklären, mit dem der Zugang zu den Bemerkungen der Europäischen Kommission und zur ausführlichen Stellungnahme der Republik Malta, die im Rahmen der Notifizierung 2016/398/PL über eine Änderung der polnischen Gesetzgebung zum Glücksspiel abgegeben wurden, verweigert wurde;
—
der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf acht Gründe gestützt:
1.
Tatsachenverfälschung und Verstoß gegen Art. 296 AEUV
—
Der Beschluss sei auf eine Reihe sachlich falscher Aussagen gestützt, darunter das Vorbringen, dass die notifizierte Maßnahme eine Antwort auf das Aufforderungsschreiben der Kommission sei, mit der habe nachgewiesen werden sollen, welche Schritte Polen unternommen habe, um dem in diesem Schreiben gerügten Verstoß — bestimmte Voraussetzungen für die Erteilung von Glücksspiellizenzen in Polen — abzuhelfen, obwohl Polen diese Voraussetzungen schon vor über zwei Jahren abgeschafft habe und die notifizierte Maßnahme nichts mit dem Aufforderungsschreiben der Kommission zu tun habe.
2.
Verstoß gegen die Erwägungsgründe 3, 7 und 9 und Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2015/1535 (1) sowie gegen Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 (2)
—
Im Licht des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-331/15 P, Frankreich/Schlyter (3), habe die Kommission den der Richtlinie 2015/1535 innewohnenden Transparenzgrundsatz verletzt, indem sie eine allgemeine Vermutung aufgestellt habe, ohne nachzuweisen, dass eine Verbreitung der angeforderten Dokumente das Vertragsverletzungsverfahren konkret und tatsächlich beeinträchtigen würde.
3.
Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 und Art. 296 AEUV
—
Wegen der Dauer des Vertragsverletzungsverfahrens und des gerügten Versäumnisses der Kommission, binnen angemessener Zeit in diesem Rahmen tätig zu werden, dürfe die Kommission ihre Weigerung nicht darauf stützen, dass der Zweck des Verfahrens geschützt werden müsse.
4.
Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 und Art. 296 AEUV sowie Tatsachenverfälschung
—
Für die angeforderten Dokumente gelte keine allgemeine Vermutung. Die Behauptung der Kommission, das Notifizierungsverfahren und das Vertragsverletzungsverfahren seien „untrennbar verknüpft“, sei sachlich falsch und zu unbestimmt. Jedenfalls könne sie nicht beweisen, dass für die Dokumente eine allgemeine Vermutung gelte, da dies allein davon abhänge, ob sie Teil der Vertragsverletzungsakte seien. Um dies zu ermitteln, sei richtigerweise darauf abzustellen, ob sie im Rahmen eines geplanten oder anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens in den Besitz der Kommission gelangt seien, also ob die Kommission sie im Rahmen eines solchen Verfahrens oder im Hinblick auf dessen Einleitung erstellt, erhalten, angefordert usw. habe. Dies sei hier nicht der Fall.
5.
Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 und Art. 296 AEUV
—
Die bloße Tatsache, dass die Kommission die ausführliche Stellungnahme Maltas berücksichtigen und im Rahmen eines laufenden Vertragsverletzungsverfahrens für ihren Dialog mit Polen benutzen wolle, rechtfertige es nicht, die Verbreitung der Stellungnahme zu verweigern.
6.
Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001
—
Angesichts der Dauer des Vertragsverletzungsverfahrens sowie des Inhalts, der Natur und des Kontexts der angeforderten Dokumente könne ihre Verbreitung den Schutz dieses Verfahrens in keiner Weise beeinträchtigen. Damit sei die allgemeine Vermutung der Nichtverbreitung widerlegt.
7.
Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 und Art. 296 AEUV
—
Die Kommission hätte die angeforderten Dokumente jedenfalls nach Entfernung etwaiger Bezugnahmen auf Online-Glücksspiele betreffende Fragen, um die es in dem Vertragsverletzungsverfahren gehe, teilweise veröffentlichen müssen.
8.
Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 und Art. 296 AEUV
Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, zu erfahren, wie die Kommission auf die Notifizierung einer gegen EU-Grundfreiheiten und EU-Grundrechte verstoßenden Maßnahme reagiere. Die Kommission lege nicht dar, warum sie dieses Interesse für weniger wichtig halte als das Interesse an der Nichtverbreitung.
(1) Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2015, L 241, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).
(3) Urteil vom 7. September 2017, Frankreich/Schlyter (C-331/15 P, EU: C:2017:639).