29.1.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/39
Klage, eingereicht am 17. November 2017 — UR/Kommission
(Rechtssache T-761/17)
(2018/C 032/53)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: UR (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 11. August 2017, nach erneuter Prüfung nicht seinen Namen in die Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/AD/322/16 aufzunehmen, aufzuheben;
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der Europäischen Kommission jedenfalls die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1.
Offensichtlicher Beurteilungsfehler des Prüfungsausschusses, da dieser der Ansicht gewesen sei, dass das Diplom des Klägers keine der Zulassungsbedingungen zum Auswahlverfahren erfülle.
2.
Hilfsweise: Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, die auf Art. 27 Abs. 1 des Statuts der Beamten gestützt wird. Insbesondere stehe die streitige Zulassungsbedingung in keinem Zusammenhang mit den in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens für die zu besetzende Stelle beschriebenen Anforderungen, so dass sie dem dienstlichen Interesse zuwiderlaufe.
3.
Äußerst hilfsweise: Fehlende Begründung der angefochtenen Entscheidung, da die vom Prüfungsausschuss festgelegten Kriterien für die Beurteilung der Relevanz des Diploms des Klägers im Hinblick auf die streitige Zulassungsbedingung nicht offengelegt worden seien, was ihn daran hindere, sich angemessen zu verteidigen.