29.1.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/40
Klage, eingereicht am 24. November 2017 — Beats Electronics/EUIPO — TrekStor (i.Beat)
(Rechtssache T-770/27)
(2018/C 032/54)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Beats Electronics LLC (Culver City, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Petersenn sowie I. Fowler und I. Junkar, Solicitors)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: TrekStor Ltd (Hongkong, Hongkong)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionswortmarke „i.Beat“ — Unionsmarke Nr. 5 009 139
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. September 2017 in den verbundenen Sachen R 2175/2016-4 und R 2213/2016-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit darin die unter Nr. R 2175/2016-4 in das Register eingetragene Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen wurde und zugelassen wurde, dass die angefochtene Marke für MP3-Player insbesondere auf der Grundlage von USB-Flash-Speichern mit Mini-Festplatten eingetragen blieb;
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dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, wenn sie sich als Streithelferin beteiligt, die Kosten aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
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Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 15 der Verordnung Nr. 207/2009;
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Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009.