29.1.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/40
Klage, eingereicht am 28. November 2017 — Estampaciones Rubí/Kommission
(Rechtssache T-775/17)
(2018/C 032/55)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Estampaciones Rubí, SAU (Vitoria-Gasteiz, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Armesto Macías und K. Caminos García)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die vorliegende Klage sowie die als Anlagen beigefügten Dokumente zuzulassen;
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die Kommission im Wege prozessleitender Maßnahmen aufzufordern, eine vollständige Fassung folgender Dokumente, in denen gegebenenfalls eventuell darin enthaltene vertrauliche Daten Dritter unkenntlich gemacht worden sind, zu den Akten zu geben:
a)
die informelle Mitteilung vom 26. März 2013, die als Reaktion auf die am 22. Februar sowie am 4. und 12. März 2013 übermittelten Schreiben (Álava) ergangen ist;
b)
die „informal message in reply to the submission of 7 November (Álava)“ vom 4. Dezember 2012;
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die in den genannten Dokumenten enthaltenen Beschlüsse der Kommission für nichtig zu erklären;
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hilfsweise, festzustellen, dass die Kommission durch ihr Schweigen gegen die Verträge verstoßen hat, und dieser aufzugeben, den mit Schreiben vom 31. Juli 2017 gestellten Antrag der Klägerin zu verbescheiden, damit die Klägerin als Empfängerin der betreffenden Beihilfe die Möglichkeit hat, im Rahmen eines förmlichen Verfahrens zur Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe die ihr vom Unionsrecht eingeräumte Verfahrensrechte auszuüben;
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage wird in erster Linie die Nichtigerklärung der Beschlüsse der Kommission begehrt, mit denen diese Vereinbarkeit bestimmter steuerlicher Beihilfen verneint habe, die die Klägerin in Gestalt einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % auf bestimmte Investitionsvorhaben erhalten habe, und die den durch die Diputación Foral de Álava vertretenen spanischen Behörden durch als „informal message“ und „mensaje informal“ bezeichnete Schreiben der Kommission vom 4. Dezember 2012 und 26. März 2013 mitgeteilt worden seien, zu denen die Klägerin im Rahmen eines nationalen Verfahrens Zugang gehabt habe.
Hilfsweise wird mit der vorliegenden Klage die Feststellung einer Unterlassung der Kommission im Sinne von Art. 265 AEUV begehrt, die in deren Schweigen auf den Antrag der Klägerin vom 31. Juli 2017 bestehe, mit dem sie ersucht worden sei, die Rechtsnatur (verbindlich oder unverbindlich) der „mensajes informales [informellen Mitteilungen]“ festzulegen, und die Klägerin gegebenenfalls in dem betreffenden Verfahren anzuhören, damit diese alles vortragen könne, was sie als erheblich erachte.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe:
1.
Die angefochtenen Beschlüsse seien unter Außerachtlassung der gebotenen Mindestgarantien in Bezug auf das Verfahren ergangen.
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Die Kommission habe die gebotenen Mindestgarantien in Bezug auf das Verfahren außer Acht gelassen, weil sie in den informellen Mitteilungen Feststellungen zur Vereinbarkeit der Beihilfe getroffen habe, ohne gemäß dem Verfahren des Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgegangen zu sein. Eine solche Nichtbeachtung des Verfahrens stelle eine Verletzung der Grundrechte der Klägerin dar, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert seien.
2.
Es liege ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 AEUV vor.
—
Die angefochtenen Beschlüsse bewerteten die Beihilfe zu Unrecht als unvereinbar, weil sie unterstellten, dass kein Anreizeffekt vorliege.
3.
Es liege ein Verstoß gegen Art. 265 AEUV vor.
—
Das Fehlen einer Antwort der Kommission auf den Antrag der Klägerin, die Rechtsnatur (verbindlich oder unverbindlich) der „informellen Mitteilungen“ festzulegen, und sie gegebenenfalls in dem betreffenden Verfahren anzuhören, habe einen Verstoß gegen die Verträge zu Lasten der Klägerin dargestellt.