12.2.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 52/34
Klage, eingereicht am 29. November 2017 — US/EZB
(Rechtssache T-780/17)
(2018/C 052/46)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: US (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;
infolgedessen:
—
den Beurteilungsbericht 2016 (für den Zeitraum von 1. September 2015 bis 1. September 2016) sowie die Entscheidung vom 15. Dezember 2016 über die jährliche Gehalts- und Bonusüberprüfung (Annual salary and bonus review, ASBR) für das Jahr 2016, dem Kläger zugestellt am 30. November 2016 bzw. am 9. Januar 2017, aufzuheben;
—
die Entscheidung der EZB vom 3. Mai 2017 über die Ablehnung der Anträge des Klägers vom 15. Februar 2017 und vom 9. März 2017 auf verwaltungsinterne Überprüfung aufzuheben;
—
die dem Kläger am 19. September 2017 zugestellte Entscheidung der EZB vom 12. September 2017 über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers vom 7. Juli 2017 aufzuheben;
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den Ersatz des erlittenen Schadens zuzusprechen;
—
der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe hinsichtlich des Begehrens auf Aufhebung des Beurteilungsberichts 2016 geltend:
1.
Verstoß gegen die Begründungspflicht, weil der Beurteilungsbericht für den Kläger nur allgemeine, sich wiederholende und zirkelschlüssige Kritik enthalte;
2.
offensichtliche Beurteilungsfehler im streitigen Bericht;
3.
Ermessensmissbrauch, Mobbing des Klägers sowie Verstoß gegen die Fürsorgepflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung;
4.
verfahrensrechtliche Unregelmäßigkeiten seitens der Beklagten bei der Erstellung des streitigen Berichts.
Als weiteren Klagegrund macht der Kläger eine Rechtswidrigkeit der Leitlinien für die jährliche Gehalts- und Bonusüberprüfung sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit in Bezug auf die Entscheidung für das Beurteilungsjahr 2016 geltend.