5.2.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 42/34
Klage, eingereicht am 1. Dezember 2017 — GE Healthcare/Kommission
(Rechtssache T-783/17)
(2018/C 042/48)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: GE Healthcare A/S (Oslo, Norwegen) (Prozessbevollmächtigte: D. Scannell, Barrister, G. Castle und S. Oryszczuk, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Durchführungsbeschluss C(2017) 7941 final der Kommission vom 23. November 2017, mit dem die Zulassungen der Klägerin für Omniscan (INN Gadodiamid) ausgesetzt wurden, für nichtig zu erklären,
—
der Beklagten die Rechtsverfolgungskosten sowie die sonstigen Kosten und Auslagen in Zusammenhang mit der vorliegenden Rechtssache aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt.
1.
Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 116 der Richtlinie 2001/83/EG (1).
2.
Der angefochtene Beschluss verstoße gegen den Vorsorgegrundsatz.
3.
Der angefochtene Beschluss verstoße gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung.
4.
Der angefochtene Beschluss sei in jedem Fall unverhältnismäßig.
5.
Der angefochtene Beschluss verstoße gegen den allgemeinen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.
(1) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. 2001, L 311, S. 67).