5.2.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 42/35
Klage, eingereicht am 4. Dezember 2017 — BTC/Kommission
(Rechtssache T-786/17)
(2018/C 042/49)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: BTC GmbH (Bozen, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. von Lutterotti und A. Frei)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Nichtigkeit der Maßnahme der Europäischen Kommission zur Rückforderung von gewährten Finanzmitteln mit der Ref. Ares (2017) 4799558 vom 27/09/2017 sowie der entsprechenden Belastungsanzeige (Nota di Addebito) Nr. 3241712708 vom 02/10/2017 samt Mitteilung Ares (2017) 4790311 vom 02/10/2017, allesamt zugestellt per E-Mail am 04/10/2017 an info@, sowie aller weiteren (auch nicht bekannter) Rechtsakte, welche den beiden genannten vorausgegangen sind, damit in Zusammenhang stehen oder zu deren Vollstreckung dienen;
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hilfsweise, im Wege der Schiedsklage auf Grundlage von Art. 272 AEUV und Art. 5 Abs. 2 der Finanzhilfevereinbarung Nr. C046311 vom 29/06/2007 festzustellen, dass der Betrag, welchen die Europäische Kommission in der Belastungsanzeige (Nota di Addebito) Nr. 3241712708 vom 02/10/2017 von der Klägerin gefordert hat, von dieser nicht geschuldet ist und demzufolge die Klägerin berechtigt ist, denselben einzubehalten;
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weiter hilfsweise, immer im Wege der Schiedsklage auf Grundlage von Art. 272 AEUV und Art. 5 Abs. 2 der Finanzhilfevereinbarung Nr. C046311 vom 29/06/2007 und nur für den Fall, dass die Klägerin der Europäischen Gemeinschaft auf Grundlage der Finanzhilfevereinbarung Nr. C046311 vom 29/06/2007 irgendeinen Betrag schulden sollte, den allenfalls von der Klägerin geschuldeten Betrag, und zwar in einer geringeren Höhe als in der Belastungsanzeige (Nota di Addebito) Nr. 3241712708 vom 02/10/2017 von der Europäischen Kommission angegeben, festzustellen;
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jedenfalls: die Beklagte zur Tragung der Verfahrenskosten gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung zu verurteilen, wobei diese auf Grundlage der italienischen Liquidierungsparameter für Anwälte gemäß Ministerialdekret des italienischen Justizministeriums Nr. 55/2014 mit 30 000 Euro zzgl. 15 % pauschaler Kostenersatz gemäß Art. 15 Ministerialdekret des italienischen Justizministeriums Nr. 55/2014, 4 % gesetzlicher Beitrag zur Anwaltskasse sowie 22 % MwSt. soweit geschuldet, angegeben werden und eine genauere, aufwandsabhängige Bezifferung im Laufe des Verfahrens vorbehalten bleibt.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Nichtigkeit der angefochtenen Maßnahmen wegen Verjährung gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (1)
2.
Zweiter Klagegrund: Nichtigkeit der angefochtenen Maßnahmen wegen Verstoßes gegen Art. 296 AEUV und Art. 41 der Grundrechtecharta der Europäischen Union aufgrund unverhältnismäßig langer Bearbeitungszeit in der Ausstellung der Maßnahme und der o.g. Belastungsanzeige (Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und der angemessenen Verfahrensdauer)
3.
Dritter Klagegrund: Nichtigkeit der angefochtenen Maßnahmen wegen Verstoßes gegen Art. 296 AEUV und Art. 41 sowie Art. 42 der Grundrechtecharta der Europäischen Union aufgrund der fehlerhaften Tatsachenermittlung, der fehlenden, unzureichenden bzw. widersprüchlichen Begründung der Maßnahme und der Verletzung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten
4.
Vierter Klagegrund: Nichtigkeit der angefochtenen Maßnahmen wegen Verletzung von Art. 2 und Art. 4 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und Verstoß gegen Art. 296 AEUV und Art. 41 der Grundrechtecharta aufgrund der Unverhältnismäßigkeit des zurückgeforderten Betrags, der mangelnden bzw. fehlerhaften Tatsachenfeststellung und der unzureichenden bzw. widersprüchlichen Begründung der Maßnahme
5.
Fünfter Klagegrund: Der Betrag, welchen die Kommission in der Belastungsanzeige (Nota di Addebito) Nr. 3241712708 vom 02/10/2017 von der Klägerin gefordert hat, sei nicht geschuldet, da die Kommission gegen das vertragliche Prinzip von Treu und Glauben verstoßen, die Tatsachen verspätet und unzureichend ermittelt und die vorliegenden Beweise nicht bzw. fehlerhaft gewürdigt habe
6.
Sechster Klagegrund: Der Betrag, welchen die Kommission in der Belastungsanzeige (Nota di Addebito) Nr. 3241712708 vom 02/10/2017 von der Klägerin gefordert hat, sei nicht geschuldet, da die Schlussfolgerungen der Kommission auf Grundlage des OLAF Berichts nicht den Tatsachen entsprechen würden
7.
Siebter Klagegrund: Der Betrag, welchen die Kommission in der Belastungsanzeige (Nota di Addebito) Nr. 3241712708 vom 02/10/2017 von der Klägerin gefordert hat, sei jedenfalls nicht in dieser Höhe geschuldet, da gemäß Art. 19 Anhang II der Finanzhilfevereinbarung nur tatsächlich zu Unrecht vereinnahmte Beträge rückerstattet werden müssten, nicht aber jene, welche aufgrund einer wahrheitsgetreuen und vertragskonformen Abrechnung ausbezahlt wurden (Verletzung des Prinzips von Treu und Glauben und des Prinzips der Verhältnismäßigkeit)
(1) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1995, L 312, S. 1).