5.2.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 42/37
Klage, eingereicht am 5. Dezember 2017 — St. Andrews Links/EUIPO (ST ANDREWS)
(Rechtssache T-790/17)
(2018/C 042/51)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: St. Andrews Links Ltd (St. Andrews, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Hattier)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionswortmarke „ST ANDREWS“ — Anmeldung Nr. 9 586 348
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Oktober 2017 in der Sache R 92/2017-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die vorliegende Klage für zulässig zu erachten;
—
die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als sie die Beschwerde hinsichtlich folgender Dienstleistungen in der Klasse 41 zurückgewiesen hat: „Organisation und Durchführung von Unterhaltungskonferenzen, Kongressen, Veranstaltungen, Wettbewerben und Seminaren; Betrieb eines Klubs (Unterhaltung oder Unterricht); Bereitstellung einer Website mit Informationen in Bezug auf Konferenzen, Kongresse, Veranstaltungen, Wettkämpfe und Seminare; Party-Planung (Unterhaltung); Organisation von kulturellen Veranstaltungen und Ausstellungen für kulturelle oder Bildungszwecke; Veröffentlichung von Büchern sowie Online-Veröffentlichung von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Berufsberatung und Unterweisung (Beratung in Bezug auf Ausbildung oder Schulung)“;
—
der Unionsmarkenanmeldung Nr. 9 586 348 für die oben angeführten Dienstleistungen stattzugeben;
—
dem EUIPO die Kosten der Klägerin im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.
Angeführter Klagegrund
—
Die Beschwerdekammer habe die Unterscheidungskraft der angemeldeten Unionsmarke Nr. 9 586 348 in Bezug auf bestimmte Dienstleistungen in der Klasse 41 unrichtig beurteilt.