12.2.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 52/35
Klage, eingereicht am 5. Dezember 2017 — Bruel/Kommission und EAD
(Rechtssache T-793/17)
(2018/C 052/47)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Damien Bruel (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Hansen)
Beklagte: Europäische Kommission und Europäischer Auswärtiger Dienst
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
demzufolge:
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den undatierten, am 25. September 2017 elektronisch signierten Beschluss mit dem Betreff „Antrag auf Ersetzung des leitenden Sachverständigen Nr. 2 für ‚finanzielle und vertragliche Projektverwaltung‘“ für nichtig zu erklären;
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festzustellen, dass der materielle und immaterielle Schaden, der ihm durch eine qualifizierte Verletzung des Rechts auf gute Verwaltung, bestehend im Erlass des undatierten, am 25. September 2017 elektronisch signierten Beschlusses mit dem Betreff „Antrag auf Ersetzung des leitenden Sachverständigen Nr. 2 für ‚finanzielle und vertragliche Projektverwaltung‘“, zugefügt wurde, vollständig zu ersetzen ist;
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die Beklagten gesamtschuldnerisch bzw. in solidum bzw. jeden hinsichtlich des Ganzen zu verurteilen, ihm 152 250,00 Euro für den materiellen Schaden und 25 000,00 Euro für den immateriellen Schaden zu zahlen;
in jedem Fall:
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den Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen;
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ihm die Geltendmachung weiterer Rechte, Ansprüche und Klagegründe sowie die Vornahme weiterer Prozesshandlungen vorzubehalten.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf einen einzigen Klagegrund gestützt, mit dem die Verletzung wesentlicher Formvorschriften gerügt wird. Dieser Klagegrund besteht aus drei Teilen:
1.
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da der Kläger vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses keine Gelegenheit gehabt habe, seinen Standpunkt zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen geltend zu machen.
2.
Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht, da der Kläger keine Einsicht in die ihn betreffenden Akten erhalten habe, obwohl er dies beantragt habe.
3.
Verletzung der Begründungspflicht, da der Kläger anhand der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht nachvollziehen könne, was ihm vorgeworfen werde.