29.1.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/46
Klage, eingereicht am 6. Dezember 2017 — Mouldpro/EUIPO — Wenz Kunststoff (MOULDPRO)
(Rechtssache T-796/17)
(2018/C 032/61)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Mouldpro ApS (Ballerup, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Rebernik)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Wenz Kunststoff GmbH & Co. KG (Lüdenscheid, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionswortmarke „MOULDPRO“ — Unionsmarke Nr. 10 022 317
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Oktober 2017 in der Sache R 2153/2015-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
—
dem EUIPO die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
—
Rechtswidrige Anmeldung durch einen Agenten oder Vertreter, Art. 51 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009;
—
ältere Rechte aus einer nicht eingetragenen, im geschäftlichen Verkehr benutzten Marke, Art. 53 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009;
—
die Unionsmarke sei von der Inhaberin bösgläubig angemeldet worden, Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.